Teutschland. Liechtenstein
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reu. Das Fürstenthum gehört dem Fürsten Johann (Ne¬
pomuk Zofe pH) geb. 26. Zuni 1760, reg. seit «4. März
1305 (der Erbprinz Al 0 ys Zofe pH Zohann geb. 26.
Mai 1796). Der Titel ist: von Gottes Gnaden N. N.
regierender Fürst von Liechtenstein, Herr von Nickoisburg,
Herzog von Troppau und Jagerudorf, Graf zu Rittberg.
Das Wapen ist in 5 Felder getheilt; das erste obere Feld
enthält einen einfachen Adler, das 2te auf schrparzem Felde
5 goldne Dalken. Die 2 untern Felder in Schildform,
deren ersteres sich in 2 weiße und rothe Felder scheidet, das
2te aber einen schwarzen Adler auf goldnem Felde führt,
bilden einen Ausschnitt zwischen sich, in dem auf blauem
Felde ein goldnes Hüfthorn hängt. Das Wapeu umgibt die
Dekoration des Ordens vom goldnen Vließ, der Fürstenhut
bedeckt dasselbe, und es ruht auf dem Fürstenmantel. —
Die Einkünfte betragen 30,000 Gulden. Aber der Fürst
besitzt sehr bedeutende mittelbare Fürstenthümer und Herr¬
schaften in der östreichischen Monarchie. Diese bestehen in
dem franzischen Majorate aus den Fürstenthümern Troppau
und Jägerndorf in Oberschlesien, der Herrschaft Gersdorf in
der Oberlausitz, dem östreichischen Bezirk mit 3 Herrschaften,
dem steinitzer Bezirk in Diahren mit 6 Herrschaften, dem
sternberger Bezirk in Mähren und Schlesien mit 3 Herr¬
schaften, dem tribauer Bezirk in Mahren mit 3 Herrschaf¬
ten und dem schwarzkosteleher Bezirk in Mahren mit Z
Herrschaften. Dieses Gebiet enthält 104Q.M., 24Städte,
2 Vorstädtx, 35 Marktflecken, 756 Dörfer, 29 Herrschaften,
46 Schlösser, 11 Klöster, 164 fürstliche Meiereien und
324,000 Einwohner. Die Einkünfte des regierenden Fürsten
schätzt man auf 1^ Million Gulden, und die der zweiten
Linie auf 300,000 Gulden. Die Bestimmung der Erbfolge
hangt von Hausverträgen ab. Es bestehen 2 große Majo¬
rate, das franzische und karlische, auf deren Häupter und
Majoratsherren die gesamten Güter übergehen. Die nach-
gebornen Prinzen und Prinzessinnen erhalten, Geld und
Apanagen. Das Haus Liechtenstein ist katholichcr Religion,
so wie das Land. — Der Fürst hat in der Verfassungsur-
künde vom 9. Nov. rgig die Gesetze, die Gerichtsordnung,
die 3te oberste Gerichtssteöe Oestreichs, und die in Oestreich
bestehende landstandische Verfassung eingeführt. Die Land¬
stände bestehen aus der Geistlichkeit und Landmannschaft;
zur letzten gehören alle Unterthanen, die an liegenden Grün¬
den einen Steuersatz von 2000 Fl., ein 3ojahriges Alter,
unbescholtenen und uneigennützigen Ruf und p e r t r ä g-