Teutschland. c Freie Städte. 709 
treiben. Schntzverwandte bezahlen jährlich 1 Rthlr. Schutz- 
geld. Einwohner im fremden Contracte werden der Stgdt 
verpstichtet, und bezahlen einen jährlichen Schoß., bei ihrer 
Annahme aber 50Rthlr., wenn sie Kaufleute, und 40Rthlr.. 
wenn sie Handwerker sind. Die Mitglieder des englischen 
Courts oder die Societät der hier wohnenden englischen 
Adventurierkaufieute (aus 1 Court Master und 19 englischen 
Kaufleuten bestehend) sind von persönlichen Abgaben frei, aber 
den Reallasten unterworfen. ' Fremde werden nicht zu per? 
sönlichen Abgaben gezogen. Die Juden haben alle Freiheit, 
sogar ein Bankfolio, können zwar nicht Bürger werdan und 
Häuser nur in gewissen Straßen besitzen, genießen aber sonst 
alle bürgerlichen Rechte. » Bloß Bürger können im Stadt« 
gebiet unbewegliche Güter erwerben, Fremde nur dann, wenn 
sie diese Güter einem Bürger zuschreiben lassen^ Des vollen 
oder kleinen Bürgerrechts aber ist jeder fähig, der sich zu 
einer in Teutschland aufgenommenen Religion bekennt; das 
Bürgerrecht ist nicht erblich, doch hat der Sohn eines Bür¬ 
gers einige Vorzüge, und bezahlt bei der Annahme weniger. 
Nach dem Beschluß von Rath und Bürgerschaft vom 20. 
Oct. igiss ist auch nichtlutherischen Christen der Zutritt zur 
Bürgerschaft und zu bürgerlichen Aemtern, mit Ausnahme 
der Rathsstellen, gestattet worden; doch sollen die Nicht- 
tntheraner von den 3 bürgerlichen Colleglen, der igoer) 
60er und Oberalten einstweilen ausgeschlossen bleiben^ den 
Juden aber ist dieser Vortheil mit großer Stimmen¬ 
mehrheit abgeschlagen worden. Auch haben die Reformir- 
ten die ihnen zugestandenen Rechte wegen der zugefügten 
Einschränkung nicht angenommen. — Die R eg i er n n g 6- 
fo rm ist aristo- demokratisch. Die oberste Gewalt ist zwi¬ 
schen dem Rath und der Bürgerschaft nach dem Hauptrecest 
von 1712,'dem Unionsreceß von 1710 und dem Reglemetst 
der Rath - und Bürgerconvente von 1719 getheilt. — Der 
Rath besteht aus 36 Gliedern, nämlich l) aus 3 Bürger¬ 
meistern und 11 Rathsherren, aus dem Gelehrten- und » 
Bürgermeister mit 13 Rathsherren aus dem Kaufmanns.« 
stände, die zusammen Rathsglieder in senst-i. heißen, u»d 
Sitz und Stimme haben; 2) aus 4 Syndicis, 1 Protono- 
lar, 1 Archivar und 2 Secretarieu, die Graduirte sind, 6e 
86N3tu genannt werden, und ein votmn consultativurq be¬ 
sitzen. Die ÄZahl der Gelehrten, Rathsherren und Bürger¬ 
meister geschieht von den Rathsherren in »snstu, die eines 
kaufmännischen Rathsherrn von dem Handelssiaude, die eines 
kaufmännischen Dürgeryreisters von den 1.3 kaufmävuischen
	        
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