Teutschland. c Freie Städte. 709
treiben. Schntzverwandte bezahlen jährlich 1 Rthlr. Schutz-
geld. Einwohner im fremden Contracte werden der Stgdt
verpstichtet, und bezahlen einen jährlichen Schoß., bei ihrer
Annahme aber 50Rthlr., wenn sie Kaufleute, und 40Rthlr..
wenn sie Handwerker sind. Die Mitglieder des englischen
Courts oder die Societät der hier wohnenden englischen
Adventurierkaufieute (aus 1 Court Master und 19 englischen
Kaufleuten bestehend) sind von persönlichen Abgaben frei, aber
den Reallasten unterworfen. ' Fremde werden nicht zu per?
sönlichen Abgaben gezogen. Die Juden haben alle Freiheit,
sogar ein Bankfolio, können zwar nicht Bürger werdan und
Häuser nur in gewissen Straßen besitzen, genießen aber sonst
alle bürgerlichen Rechte. » Bloß Bürger können im Stadt«
gebiet unbewegliche Güter erwerben, Fremde nur dann, wenn
sie diese Güter einem Bürger zuschreiben lassen^ Des vollen
oder kleinen Bürgerrechts aber ist jeder fähig, der sich zu
einer in Teutschland aufgenommenen Religion bekennt; das
Bürgerrecht ist nicht erblich, doch hat der Sohn eines Bür¬
gers einige Vorzüge, und bezahlt bei der Annahme weniger.
Nach dem Beschluß von Rath und Bürgerschaft vom 20.
Oct. igiss ist auch nichtlutherischen Christen der Zutritt zur
Bürgerschaft und zu bürgerlichen Aemtern, mit Ausnahme
der Rathsstellen, gestattet worden; doch sollen die Nicht-
tntheraner von den 3 bürgerlichen Colleglen, der igoer)
60er und Oberalten einstweilen ausgeschlossen bleiben^ den
Juden aber ist dieser Vortheil mit großer Stimmen¬
mehrheit abgeschlagen worden. Auch haben die Reformir-
ten die ihnen zugestandenen Rechte wegen der zugefügten
Einschränkung nicht angenommen. — Die R eg i er n n g 6-
fo rm ist aristo- demokratisch. Die oberste Gewalt ist zwi¬
schen dem Rath und der Bürgerschaft nach dem Hauptrecest
von 1712,'dem Unionsreceß von 1710 und dem Reglemetst
der Rath - und Bürgerconvente von 1719 getheilt. — Der
Rath besteht aus 36 Gliedern, nämlich l) aus 3 Bürger¬
meistern und 11 Rathsherren, aus dem Gelehrten- und »
Bürgermeister mit 13 Rathsherren aus dem Kaufmanns.«
stände, die zusammen Rathsglieder in senst-i. heißen, u»d
Sitz und Stimme haben; 2) aus 4 Syndicis, 1 Protono-
lar, 1 Archivar und 2 Secretarieu, die Graduirte sind, 6e
86N3tu genannt werden, und ein votmn consultativurq be¬
sitzen. Die ÄZahl der Gelehrten, Rathsherren und Bürger¬
meister geschieht von den Rathsherren in »snstu, die eines
kaufmännischen Rathsherrn von dem Handelssiaude, die eines
kaufmännischen Dürgeryreisters von den 1.3 kaufmävuischen