Einleitung.
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§. 38. Die Einrichtungen und Verfügungen, die
zur Erhaltung der gemeinen Sicherheit und Wohlfahrt
von der Oberherrschaft vermittelst der höchsten Gewalt
gemacht werden, heißen Sraatsverfassung.
§. 3^. Die höchste oder gesetzgebende Gewalt ist
die Seele, die Stütze und das Ruder des Staates. —
Zuweilen ist sie riur einem Einzigeil airvertraut; als-
danll ist der Staat eure Monarchie, oder ein
monarchischer Staat. — Wenn in einem Lande
mehrere Personen an Ausübung der höchsten Gewalt
rechtmäßigen Antheil haben, so nennt man einen
solchen Staat eine Republik; und zwar eine
Aristokratie, oder einen aristokratischen
Staat, wenn die Vornehmsten deS Volks das Ruder
führen. — Besorgt aber das Volk ferne Angelegen¬
heiten selbst durch gewählte Bevollmächtigte, so ist es
eine Deinokratie.
H- 40. Die Herren der großen monarchischen
Staaten heißen Kaiser, Könige, Sultane,
in kleinern heißen sie G r 0 ß h e r z og e, E r z h e r z 0 g e,
Herzoge, Fürsten, Grasen re., nachdem ihre
Länder Kaiserthümer, Königreiche, H er¬
zog t h ü m e r, Fürstenthümer, Grasschaf,
t e n rc. heißen.
§. 41. Diese Herren gelangen rechtmäßig zur
Regierung, theils durch Er brecht, theilS durch Wahl.
Ein Reich, wo nach dem Tode des Beherrschers
ein anderes Oberhaupt gewählt wird, heißt ein W a hl-
reich; die andern heißen Er b r e i ch e, wo nämlich
der Sohn oder der Enkel unmittelbar nachfolgt. In
einigen Ländern kann auch dre Tochter, bey Abgang
der männlichen Erben Nachfolgen.
§' 42. In größer« Staaten heißen die künf¬
tigen Nachfolger auf dem Throne, Kronprinzen;
in kleinerli, Erbprinzen, die übrigen Söhne titulirt
man Prinzen, die Töchter Prinzessinnen;
nur in Rußland nennt man sie Großfürsten und
Großfürstinnen.