Full text: Kurzer Unterricht in der Geographie für Schulen

Einleitung. 
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§. 38. Die Einrichtungen und Verfügungen, die 
zur Erhaltung der gemeinen Sicherheit und Wohlfahrt 
von der Oberherrschaft vermittelst der höchsten Gewalt 
gemacht werden, heißen Sraatsverfassung. 
§. 3^. Die höchste oder gesetzgebende Gewalt ist 
die Seele, die Stütze und das Ruder des Staates. — 
Zuweilen ist sie riur einem Einzigeil airvertraut; als- 
danll ist der Staat eure Monarchie, oder ein 
monarchischer Staat. — Wenn in einem Lande 
mehrere Personen an Ausübung der höchsten Gewalt 
rechtmäßigen Antheil haben, so nennt man einen 
solchen Staat eine Republik; und zwar eine 
Aristokratie, oder einen aristokratischen 
Staat, wenn die Vornehmsten deS Volks das Ruder 
führen. — Besorgt aber das Volk ferne Angelegen¬ 
heiten selbst durch gewählte Bevollmächtigte, so ist es 
eine Deinokratie. 
H- 40. Die Herren der großen monarchischen 
Staaten heißen Kaiser, Könige, Sultane, 
in kleinern heißen sie G r 0 ß h e r z og e, E r z h e r z 0 g e, 
Herzoge, Fürsten, Grasen re., nachdem ihre 
Länder Kaiserthümer, Königreiche, H er¬ 
zog t h ü m e r, Fürstenthümer, Grasschaf, 
t e n rc. heißen. 
§. 41. Diese Herren gelangen rechtmäßig zur 
Regierung, theils durch Er brecht, theilS durch Wahl. 
Ein Reich, wo nach dem Tode des Beherrschers 
ein anderes Oberhaupt gewählt wird, heißt ein W a hl- 
reich; die andern heißen Er b r e i ch e, wo nämlich 
der Sohn oder der Enkel unmittelbar nachfolgt. In 
einigen Ländern kann auch dre Tochter, bey Abgang 
der männlichen Erben Nachfolgen. 
§' 42. In größer« Staaten heißen die künf¬ 
tigen Nachfolger auf dem Throne, Kronprinzen; 
in kleinerli, Erbprinzen, die übrigen Söhne titulirt 
man Prinzen, die Töchter Prinzessinnen; 
nur in Rußland nennt man sie Großfürsten und 
Großfürstinnen.
	        
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