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Wir wollen noch, daß diese Bestimmung kraft dieses
unseres kaiserlichen Gesetzes sich auf den Pfalzgrafen bei
Rhein, den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von
Brandenburg, die weltlichen Laienkurfürsten, ihre Erben,
Nachfolger und Untertanen unter allen Formen und Be¬
dingungen, wie oben geschrieben, voll erstrecke.
Wir1) erklären aber wegen einiger Zweifel, die entstanden
sind, daß dieses Gesetz sich nur auf die Lehensträger, Vasallen
und Untertanen beziehen soll, die von weltlichen oder geist¬
lichen Kurfürsten solche Lehen, Güter und Besitzungen tragen,
die ihrer weltlichen Gerichtsbarkeit unterstehen und wirklich
und tätig darin sitzen. Wenn aber solche Vasallen und Unter¬
tanen der Kurfürsten auch von anderen Erzbischöfen und
Fürsten ähnlich Lehen tragen und darin einen Herd unter Feuer
halten, dann soll, wenn diese Erzbischöfe, Bischöfe und Fürsten
vom Reiche den Gerichtsbann und das Vorrecht, Kampfgerichte
vor sich abhalten zu dürfen, haben, vor ihnen hierüber
verhandelt werden. Andernfalls soll hierfür die Entscheidung
des kaiserlichen Hofrichters angerufen werden.
Kapitel 12.
Von den jährlichen Kurfürstenversammlungen.
Unter den mannigfachen Staatssorgen, mit denen fort¬
während unser Sinn beschäftigt ist, hat unsere Erhabenheit
nach vieler Erwägung für nötig befunden, daß die Kurfürsten
des Heiligen Reiches, die die festen Stützen und unbeweg¬
lichen Säulen des Reiches sind, sich öfters als bisher zur
Verhandlung über das Wohl dieses Reiches und Erdballes
versammeln. Denn da sie weit voneinander entfernt wohnen,
können sie über alle Mängel der ihnen bekannten Gegenden
berichten und mit dem weisen Rate ihrer Einsicht sich um
deren geeignete Besserung bemühen. So kommt es, daß wir
in unserem feierlichen Hoftage, der in Nürnberg mit
den ehrwürdigen Geistlichen und erlauchten weltlichen Kur¬
fürsten und vielen anderen Fürsten und Herren durch unsere
2) Dies ist ein späterer Zusatz, der zwischen 26. Dezember
1356 und 5. März 1358 entstanden ist.