Full text: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356

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Wir wollen noch, daß diese Bestimmung kraft dieses 
unseres kaiserlichen Gesetzes sich auf den Pfalzgrafen bei 
Rhein, den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von 
Brandenburg, die weltlichen Laienkurfürsten, ihre Erben, 
Nachfolger und Untertanen unter allen Formen und Be¬ 
dingungen, wie oben geschrieben, voll erstrecke. 
Wir1) erklären aber wegen einiger Zweifel, die entstanden 
sind, daß dieses Gesetz sich nur auf die Lehensträger, Vasallen 
und Untertanen beziehen soll, die von weltlichen oder geist¬ 
lichen Kurfürsten solche Lehen, Güter und Besitzungen tragen, 
die ihrer weltlichen Gerichtsbarkeit unterstehen und wirklich 
und tätig darin sitzen. Wenn aber solche Vasallen und Unter¬ 
tanen der Kurfürsten auch von anderen Erzbischöfen und 
Fürsten ähnlich Lehen tragen und darin einen Herd unter Feuer 
halten, dann soll, wenn diese Erzbischöfe, Bischöfe und Fürsten 
vom Reiche den Gerichtsbann und das Vorrecht, Kampfgerichte 
vor sich abhalten zu dürfen, haben, vor ihnen hierüber 
verhandelt werden. Andernfalls soll hierfür die Entscheidung 
des kaiserlichen Hofrichters angerufen werden. 
Kapitel 12. 
Von den jährlichen Kurfürstenversammlungen. 
Unter den mannigfachen Staatssorgen, mit denen fort¬ 
während unser Sinn beschäftigt ist, hat unsere Erhabenheit 
nach vieler Erwägung für nötig befunden, daß die Kurfürsten 
des Heiligen Reiches, die die festen Stützen und unbeweg¬ 
lichen Säulen des Reiches sind, sich öfters als bisher zur 
Verhandlung über das Wohl dieses Reiches und Erdballes 
versammeln. Denn da sie weit voneinander entfernt wohnen, 
können sie über alle Mängel der ihnen bekannten Gegenden 
berichten und mit dem weisen Rate ihrer Einsicht sich um 
deren geeignete Besserung bemühen. So kommt es, daß wir 
in unserem feierlichen Hoftage, der in Nürnberg mit 
den ehrwürdigen Geistlichen und erlauchten weltlichen Kur¬ 
fürsten und vielen anderen Fürsten und Herren durch unsere 
2) Dies ist ein späterer Zusatz, der zwischen 26. Dezember 
1356 und 5. März 1358 entstanden ist.
	        
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