18
standes. Hier zeigt sich schon mehr Kunsttrieb durch Ledergerben, Weber-
und kleine Eisenarbeiten, durch Verfertigung wandelbarer Zelte.
Das Kulturleben der ansässigen Völker, gegründet auf
den Ackerbau, giebt dem Menseben einen festen Besitz, eine Heimath und
damit einen geordneten sittlich beschränkten gesellschaftlichen Zustand; es
sichert den friedlichen Verkehr der Völker, den Handel, ruft die mannig¬
faltigsten Thätigkeiten: das Handwerk, die Kunst, die Wissenschaft und
die zur Bildung, Sicherheit, Ordnung und Bequemlichkeit nothwendigen
Staatsanstalten ins Leben und verspricht die Entwickelung aller geistigen
Fähigkeiten des Menschen. Die ansässigen Völker sind über die ganze
Erde verbreitet.
Der Zahl nach gehören zu den letzteren fast 6L der gesammten
Menschheit.
Die Jäger-, Fischer- und Hirtenvölker zählen zusammen 150Mill.
Rohe Menschen leben nicht in Staaten, sondern in den, engern
Kreise der Familie oder des Stammes unter der patriarchalischen Leitung
des natürlichen Famili en ältesten, des Stammhäuptlings.
Bei ihnen giebt es keine Gesetze, höchstens eine Art von Herkommen. —
Den Uebergang aus der Wildheit zur Gesittung bildet der Bau von
Städten und Dörfern, deren Bewohner alsdann Gemeinden aus¬
machen. Aus Gemeinden entsteht der Staat. Dieser hat Gesetze, bindet
jedes seiner Mitglieder zu deren Befolgung und erkennt eine gemein¬
same Obergewalt an. Die Stärke und Kraft der Staaten besteht
in ihrer günstigen geographischen Ausdehnung, in ihrer Bevölkerung, in
der Negierungsweise und in der mit dem Wohle der Bevölkerung genau
zusammenhängenden Blüthe des Ackerbaues, des Handels und der Fabriken.
Die Regierung ist eine durch die bürgerliche Gesellschaft errichtete Einheit
der physischen und moralischen Kräfte, um die Gesetze zu erhalten. Erst
durch eine solche Staatsordnung gewinnt ein Volk Halt und Kraft; das
Vereinzelte wird durch Gesetz und Zucht vereint und dadurch der Volks¬
gesammtheit ein Wille und ein Ziel ertheilt.
Die Regierungsform ist verschieden, je nachdem Einer oder Mehrere
oder alle in der bürgerlichen Gesellschaft an der obersten Gewalt Theil
nehmen. Das Regiment des Einzelnen nach bestimmten Gesetzen heißt
Monarchie, nach Willkübr De spotie, mit der alleinigen Macht Gesetze
zu geben, unumschränkte Monarchie, mit einer durch Volksvertreter
beschränkten Gesetzgebung verfassungsmäßige — conftitutio-
n elle — Monarchie, die oberste Leitung des Staats in den Händen
Mehrerer ist Freistaat (Republik), in den Handen der Vornehmen
aristokratischer Freistaat, in den Händen einiger Familien
Oligarchie, in denen des ganzen Volks demokratischer Freistaat.
Hat ein Staat Besitzungen im nämlichen Erdthcil, so nennt man die¬
selben Nebenländer; liegen sie aber in andern Erttheilen, Kolonien. —
Seine Ausgaben bestreitet der LKaat aus dem Staa tsverm ög en, das
in Domänen oder Staatsgütern, in den Erträgnissen öffentlicher Anstalten
und in Steuern besteht und, wenn es die Staatsbedürfniffe, welche durch
Kriegs- und andere Verhältnisse übergewöhnlich werden können, nicht
deckt, durch Staatsschulden vergrößert werden muß. Gegen äußere
Angriffe unterhält er Festungen und eine Kriegsmacht, welche
letztere in die Land- und Seemacht zerfällt.