§ 216. Spanien. 603
ein furchtbarer Bürgerkrieg, welcher eine Besetzung des Landes 1822—
durch die Franzosen zur Folge hatte. 1828‘
595) Ein neuer Zündstoff wurde von Ferdiuaud VII. in
das unglückliche Land geworfen, als derselbe das sali sch e Gesetz
(d. i. die Ausschließung der Erbfolge in weiblicher Linie) aufhob
und die alte kastilifche Erbfolge wieder einführte, um den
Kindern seiner vierten Gemahlin Christine von Neapel auf
jeden Fall die Kroue zu sichern. Die Konstitutionellen gaben
dies ans Abneigung gegen Don Karlos zu. Die Parteien
der Konstitutionellen und Absolutsten verwandelten sich nun in
Christ in os und in Kar listen, und nach dem Tode Fer¬
dinands VII. raste der Bürgerkrieg wieder aufs neue durch1833-
das Land, da Don Karlos sich als Karl V. zum König aus¬
warf. Das Schicksal Spaniens lag in der Hand der Generale,
die sich gegenseitig befehdeten und das Land ruinierten. Es ge¬
lang aber der Königin Christine, mit Hilfe des Generals
Espartero und unter dem Beistände von Truppen, welche in
England angeworben wurden, deu Thron ihrer Tochter Jsa-
bella ll. zu erhalten. Nach dem Abschlüsse einer Quad rupel-
alliauz zwischen Frankreich, England, Portugal und Spanien
wurde auch Dou Karlos, der in Portugal sich aufhielt, un¬
schädlich gemacht. Allein auch uach der Entsagung des D01N834.
Kar los faud Spanien keine Ruhe. Unterdessen wurde anch bie 1845.
Kirche so hart gedrückt, daß der Papst öffentliche Gebete für die
Kirche Spaniens anordnete. Das Kirchengut wnrde für National¬
eigentum erklärt; die Klöster wurden aufgehoben und die Ordens- i«4i.
Personen dem Hunger preisgegeben. Allein trotz Kirchenraub und
Aufklärung sank Spanien immer tiefer in Schulden. Die meisten
überseeischen Besitzungen gingen verloren. Doch bewährte Spanien
semen alten Kriegsruhm dem Kaiser Sidi-Mahmnd von
Marokko gegenüber und erhielt im Frieden von Tetnan beach-iseo.
tensiverte Zugeständnisse.
Anmerkungen.
1. Die gefährlichste Regienmgsform ist unstreitig die Autokratie,
d. 1. die Selbstherrschaft, bei der alle Macht in den bänden des Re¬
genten ruht, welcher nnamichränkt befiehlt. Die denkbar vernünftigste
ist die konstitutionelle, in welcher der König Vertreter des Volkes
beruft, die einerseits die Regierung beraten, anderseits selbst an der Re¬
gierung teilnehmen. So richtig dies aber im Prinzip ist, so ist es doch
?atÄC' ba'5 bie ""ch französischem Schnitte eingeführten Konstitutionen
Lie m iT "^öeuds zur Ruhe kommen lassen, und daß, wo sie bestehen,
die «ande zwischen Fürst und Volk immer lockerer werden und eine krank¬
hafte Neuerungs sucht erzengt wird. Die Frage, welches die beste Regie-
rnngsform fei, harrt noch immer ihrer Lösung.