Full text: Beschreibung der Preußischen Rheinprovinzen (Theil 1)

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den einzelnen Städten und Bürgermeistereien des Krei¬ 
ses gewählt werden und jährlich zu bestimmten Zeiten 
auf die Anordnung des Landrathes zusammentreten, um 
durch ihre genaue Ortskenntnis ihre Weisheit und ihren 
Gemeinstnn das Beste des Ganzen und Einzelnen mög¬ 
lichst allseitig zu berathen und zu vertreten» 
Eine solche Versammlung von Männern, mit dem 
Vertrauen ihrer Mitbürger beehrt, bildet den größeren 
(eigentlichen) Landrath, an deren Spitze, als leitendes 
Organ, der königliche (einzelne) Landrath steht. Eine 
Einrichtung, durch welche der edle Fürst unseres Landes 
so weit für das äußere Wohl seines Landes sorgt, 
als es ihm möglich ist. Dieselbe ergänzt und vervoll¬ 
ständigt die Verfassung der einzelnen Gemeinden von 
unten herauf, indem sie eine allgemeine und größere Ein¬ 
heit darstellt. Jeder einzelne Mensch ist Bürger einer 
Gemeinde. Diese bildet die erste größere Einheit, deren 
Lenker und Organ der Bürgermeister mit dem Gemeinde¬ 
soder Stadt-) Rath ist. Mehrere Bürgermeistereien ge¬ 
hören zu einer höher« Einheit, an deren Spitze ein Land¬ 
rath steht, welchem die Dcputirten der einzelnen Bürger¬ 
meistereien als berathende Glieder beigegeben sind. Die 
Deputirtcn vieler Kreise bilden eine noch höhere Einheit, 
die landständische Versammlung, die sich auf Befehl des 
Fürsten in bestimmten Zeiten zu einem Landtage versam¬ 
melt, um durch Rath und That das Wohl des Landes 
zu berathen und zu fördern. Auf diese Weise vereini¬ 
gen sich in unserm Staate monarchische und republika¬ 
nische Formen mit einander, und nach und nach treten 
alle Verhältnisse und Einrichtungen in's Leben, die das 
äußere Wohl des Landes ermöglichen und bedingen. 
Zur Erreichung regelmäßiger Verwaltung ist eine 
Anzahl von Kreisen zu einem größeren Ganzen, zu einem 
Regierungsbezirk, vereinigt, welchem eine ganze Regie¬ 
rung vorgesetzt ist. Die Regierung, welcher der Kreis 
Geldern nebst 12 andern Kreisen untergeordnet ist, ist 
die Regierung in Düsseldorf. Eine solche Regierung 
wacht darüber, daß in allen einzelnen Gemeinden und von 
allen Landräthen das Rechte geschieht, und sie ordnet an, 
was geschehen soll. Natürlich bedarf es dazu wieder des 
Geldes; denn ohne Geld läßt sich in der Welt nichts 
«rachen. 
Die einzelnen Familienväter sind daher nicht bloß 
Glieder ihrer Gemeinde, sondern auch Bewohner eines 
Regierungsbezirkes und Bürger des Stagses, und müssen
	        
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