Full text: Beschreibung der Preußischen Rheinprovinzen (Theil 1)

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wetteifern. Dazu kann jeder Bürger und jede Bürgerin, 
jeder Knecht und jede Magd an ihrem Theile beitragen, 
und Unrecht und Schande ist cs für den, der dieses weiß, 
aber nicht darnach thut. 
Nicht alle Menschen denken und handeln in dem rech¬ 
ten Sinne. Es giebt noch Ungerechtigkeiten und Schlech¬ 
tigkeiten aller Art. Dagegen muß der redliche Bürger 
geschützt, und wer Andern Böses zufügt, muß gestraft 
werden. 
Deßhalb sind Austastest und Menschen erforderlich, 
die Recht und Gerechtigkeit handhaben, und den Unge¬ 
rechten bestrafen. Solches ist die Pflicht und das Amt 
der Richter, welche in unserm Kreise den schonen Namen 
der Friedensrichter haben. Diese handhaben die 
Rechtspflege, von welcher die eigentliche Verwaltung, 
welche bisher beschrieben wurde, ganz getrennt ist. Die 
Friedensrichter mit ihren Gerichtsschreibern schlichten ent¬ 
weder in Güte und durch Vergleich die entstandenen 
Streitigkeiten, oder sie beendigen sie durch Urtheilssprüche 
nach den, vom Landesherr« gegebenen Gesetzen — bis 
jetzt größteutheils nach dem französischen Gcsetzbnche, 
bis es der Weisheit uuscrs Königes gefällt, andere Ge¬ 
setze einzuführen. — Außerdem untersucht der Friedens¬ 
richter die Verbrechen, welche in seinem Kreise (Canton), 
der mehrere Bürgermeistereien umfaßt, begangen worden 
sind, und läßt aufgefundene Verbrecher und verdächtige 
Menschen in's Gefängniß bringen. Von da werden sie 
in der Regel durch Gensd'armen nach dem Orte, wo das 
Landsgericht seinen Sitz hat, aus dem Kreise Geldern 
nach Köln gebracht, daselbst verhört, und wenn sie 
schuldig befunden werden, vor das Geschwornengericht 
(die Assisen) gestellt, welches aus den begütertesten und 
einsichtsvollsten Männern des Bezirks des Landgerichts 
zusammengesetzt wird. ZwölfGeschwornen sprechen nach 
abgehaltenem, öffentlichem Verhör des Angeklagten und 
nach Abhörung aller Zeugen für und wider denselben, 
das Schuldig oder Unschuldig gegen ihn aus. Iu jenem 
Falle wird die, auf das begangene Verbrechen gesetzte 
Strafe ihm zuerkannt, in diesem Falle wird er auf der 
Stelle freigegeben. Die Mehrzahl der Stimmen der 12 
Geschwornen entscheidet das Loos des Angeklagten. Gleiche 
Stimmen sprechen ihn frei; wenn 7 Stimmen das Schuldig 
aussprechen, so stimmen die Richter mit. Die Mehrzahl 
entscheidet dann. Dieses Verfahren, so wie überhaupt 
das Verfahren in Streitsachen, dem jeder ordentliche
	        
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