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wetteifern. Dazu kann jeder Bürger und jede Bürgerin,
jeder Knecht und jede Magd an ihrem Theile beitragen,
und Unrecht und Schande ist cs für den, der dieses weiß,
aber nicht darnach thut.
Nicht alle Menschen denken und handeln in dem rech¬
ten Sinne. Es giebt noch Ungerechtigkeiten und Schlech¬
tigkeiten aller Art. Dagegen muß der redliche Bürger
geschützt, und wer Andern Böses zufügt, muß gestraft
werden.
Deßhalb sind Austastest und Menschen erforderlich,
die Recht und Gerechtigkeit handhaben, und den Unge¬
rechten bestrafen. Solches ist die Pflicht und das Amt
der Richter, welche in unserm Kreise den schonen Namen
der Friedensrichter haben. Diese handhaben die
Rechtspflege, von welcher die eigentliche Verwaltung,
welche bisher beschrieben wurde, ganz getrennt ist. Die
Friedensrichter mit ihren Gerichtsschreibern schlichten ent¬
weder in Güte und durch Vergleich die entstandenen
Streitigkeiten, oder sie beendigen sie durch Urtheilssprüche
nach den, vom Landesherr« gegebenen Gesetzen — bis
jetzt größteutheils nach dem französischen Gcsetzbnche,
bis es der Weisheit uuscrs Königes gefällt, andere Ge¬
setze einzuführen. — Außerdem untersucht der Friedens¬
richter die Verbrechen, welche in seinem Kreise (Canton),
der mehrere Bürgermeistereien umfaßt, begangen worden
sind, und läßt aufgefundene Verbrecher und verdächtige
Menschen in's Gefängniß bringen. Von da werden sie
in der Regel durch Gensd'armen nach dem Orte, wo das
Landsgericht seinen Sitz hat, aus dem Kreise Geldern
nach Köln gebracht, daselbst verhört, und wenn sie
schuldig befunden werden, vor das Geschwornengericht
(die Assisen) gestellt, welches aus den begütertesten und
einsichtsvollsten Männern des Bezirks des Landgerichts
zusammengesetzt wird. ZwölfGeschwornen sprechen nach
abgehaltenem, öffentlichem Verhör des Angeklagten und
nach Abhörung aller Zeugen für und wider denselben,
das Schuldig oder Unschuldig gegen ihn aus. Iu jenem
Falle wird die, auf das begangene Verbrechen gesetzte
Strafe ihm zuerkannt, in diesem Falle wird er auf der
Stelle freigegeben. Die Mehrzahl der Stimmen der 12
Geschwornen entscheidet das Loos des Angeklagten. Gleiche
Stimmen sprechen ihn frei; wenn 7 Stimmen das Schuldig
aussprechen, so stimmen die Richter mit. Die Mehrzahl
entscheidet dann. Dieses Verfahren, so wie überhaupt
das Verfahren in Streitsachen, dem jeder ordentliche