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Patenlamte. Der vorläufige Schutz für die angemeldete Erfindung ist
damit gleichzeitig eingetreten. Auf Antrag des Patentsuchers kann
diese Bekanntmachung und öffentliche Auslegung der Anmeldung auf
drei bis sechs Monate ausgesetzt werden, was sich aus verschiedenen
Gründen häufig als wünschenswert erweist. Während der zwei
Monate Auslagezeit kann jedermann im Patentamte von der An¬
meldung nebst Beilagen Einsicht nehmen und gegen die Erteilung
eines Patents Einspruch erheben. Der Einspruch darf sich aber nur
darauf stützen, daß die angemeldete Erfindung entweder nicht neu sei,
oder keine gewerbliche Verwertung gestalte, oder nicht zu den nach
dem Gesetze patentfähigen Erfindungen gehöre, oder daß der wesent¬
liche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Mo¬
dellen, Gerätschaften, Einrichtungen oder Verfahren des Einsprechenden
ohne seine Einwilligung entnommen sei. In letzterem Falle hat
der Patentsucher kein Recht auf Erteilung eines Patents, und sofern
sich durch den Einspruch ergibt, daß der Patentsucher den wesentlichen
Inhalt der Anmeldung tatsächlich den Beschreibungen, Zeichnungen usw.
des Einsprechenden unberechtigterweise entnommen hat, dann wird die
Anmeldung zurückgewiesen, und der Einsprechende hat das Recht, die
Erfindung innerhalb eines Monats seit der abweisenden Mit-
teilung des Patentamts für sich selbst anzumelden. Auch kann
er verlangen, daß als Tag der Anmeldung seiner Erfindung der
Tag vor Bekanntmachung der früheren Anmeldung festgesetzt
werde. Das trifft zu, wenn der erste widerrechtliche Anmelder infolge
des Einspruchs die Anmeldung selbst zurückzieht. Im übrigen hat in
Deutschland der Anspruch auf die Erteilung eines Patents, der die
Erfindung zuerst nach Maßgabe des Gesetzes angemeldet hat. Ob er
auch der wirkliche Erfinder war, ist belanglos.
Innerhalb der Auslagefrist von 2 Monaten ist die erste Jahres¬
gebühr für das zu erwartende Patent in Höhe von 30 Mark zu ent¬
richten, widrigenfalls die Anmeldung als zurückgenommen angesehen
wird. Rach Ablauf dieser Frist hat das Patentamt über die Erteilung
des Patents Beschluß zu fassen. Erfolgt ein ablehnender Bescheid, so
kann der Patentsucher innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung
Beschwerde dagegen einlegen, unter gleichzeitiger Einzahlung von
20 Mark für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das gleiche Recht
hat der, der gegen die Erteilung eines Patents Einspruch erhoben hat
und damit abgewiesen worden ist. Die Kosten für das Beschwerdever¬
fahren kann das Patentamt nach freiem Ermessen dem zurückerstatten,
dessen Beschwerde für gerechtfertigt befunden wurde.
Sobald die Erteilung eines Patents endgültig beschlossen ist,
erläßt das Patentamt eine Bekanntmachung darüber im Reichsanzeiger
und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. Wird dagegen
eine Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgenommen oder das
Patent versagt, so wird dies gleichfalls bekannt gemacht und die bereits
bezahlte erste Jahresgebühr in Höhe von 30 Mark zurückerstattet.
Die Wirkungen des vorherigen einstweiligen Schutzes gelten dann
als überhaupt nicht eingetreten, so daß z. B. inzwischen angestrengte