Object: Lesebuch für gewerbliche Unterrichtsanstalten

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Patenlamte. Der vorläufige Schutz für die angemeldete Erfindung ist 
damit gleichzeitig eingetreten. Auf Antrag des Patentsuchers kann 
diese Bekanntmachung und öffentliche Auslegung der Anmeldung auf 
drei bis sechs Monate ausgesetzt werden, was sich aus verschiedenen 
Gründen häufig als wünschenswert erweist. Während der zwei 
Monate Auslagezeit kann jedermann im Patentamte von der An¬ 
meldung nebst Beilagen Einsicht nehmen und gegen die Erteilung 
eines Patents Einspruch erheben. Der Einspruch darf sich aber nur 
darauf stützen, daß die angemeldete Erfindung entweder nicht neu sei, 
oder keine gewerbliche Verwertung gestalte, oder nicht zu den nach 
dem Gesetze patentfähigen Erfindungen gehöre, oder daß der wesent¬ 
liche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Mo¬ 
dellen, Gerätschaften, Einrichtungen oder Verfahren des Einsprechenden 
ohne seine Einwilligung entnommen sei. In letzterem Falle hat 
der Patentsucher kein Recht auf Erteilung eines Patents, und sofern 
sich durch den Einspruch ergibt, daß der Patentsucher den wesentlichen 
Inhalt der Anmeldung tatsächlich den Beschreibungen, Zeichnungen usw. 
des Einsprechenden unberechtigterweise entnommen hat, dann wird die 
Anmeldung zurückgewiesen, und der Einsprechende hat das Recht, die 
Erfindung innerhalb eines Monats seit der abweisenden Mit- 
teilung des Patentamts für sich selbst anzumelden. Auch kann 
er verlangen, daß als Tag der Anmeldung seiner Erfindung der 
Tag vor Bekanntmachung der früheren Anmeldung festgesetzt 
werde. Das trifft zu, wenn der erste widerrechtliche Anmelder infolge 
des Einspruchs die Anmeldung selbst zurückzieht. Im übrigen hat in 
Deutschland der Anspruch auf die Erteilung eines Patents, der die 
Erfindung zuerst nach Maßgabe des Gesetzes angemeldet hat. Ob er 
auch der wirkliche Erfinder war, ist belanglos. 
Innerhalb der Auslagefrist von 2 Monaten ist die erste Jahres¬ 
gebühr für das zu erwartende Patent in Höhe von 30 Mark zu ent¬ 
richten, widrigenfalls die Anmeldung als zurückgenommen angesehen 
wird. Rach Ablauf dieser Frist hat das Patentamt über die Erteilung 
des Patents Beschluß zu fassen. Erfolgt ein ablehnender Bescheid, so 
kann der Patentsucher innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung 
Beschwerde dagegen einlegen, unter gleichzeitiger Einzahlung von 
20 Mark für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das gleiche Recht 
hat der, der gegen die Erteilung eines Patents Einspruch erhoben hat 
und damit abgewiesen worden ist. Die Kosten für das Beschwerdever¬ 
fahren kann das Patentamt nach freiem Ermessen dem zurückerstatten, 
dessen Beschwerde für gerechtfertigt befunden wurde. 
Sobald die Erteilung eines Patents endgültig beschlossen ist, 
erläßt das Patentamt eine Bekanntmachung darüber im Reichsanzeiger 
und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. Wird dagegen 
eine Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgenommen oder das 
Patent versagt, so wird dies gleichfalls bekannt gemacht und die bereits 
bezahlte erste Jahresgebühr in Höhe von 30 Mark zurückerstattet. 
Die Wirkungen des vorherigen einstweiligen Schutzes gelten dann 
als überhaupt nicht eingetreten, so daß z. B. inzwischen angestrengte
	        
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