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die in erster Ehe mit Kaiser Heinrich V., in zweiter mit Gotfrid 
von Anjou vermählt gewesen war, das Haus Anjou-Planta¬ 
genet (1154—1399). Heinrich IT. (1154 — 1189), Zeitgenosse 
und Geistesverwandter Friedrich Barbarossas, nur leidenschaft¬ 
licher als dieser. Durch seine Vermählung mit Eleonore von 
Poitou bereits Herr des halben Frankreich, unterwarf er 1163 
die Britten in Wales und begann 1171 die Eroberung des 
gleichfalls keltischen Irland1); auch die Könige Schottlands 
wurden 1174 lehnspflichtig. Mit solchem Kriegsruhm verband 
Heinrich das Lob strenger Ordnung im Gerichtswesen und suchte 
auch die Geistlichkeit in weltlichen Dingen seiner Gerichtsbarkeit 
zu unterwerfen (Konstitution von Clarendon 1164). Dies ver¬ 
wickelte ihn in heftigen Streit mit dem Papst und dem Erz¬ 
bischof von Canterbury, Thomas Becket, dessen frevelhafte 
Ermordung durch königliche Dienstmannen an den Stufen des 
Altars zu Canterbury 1172 eine völlige Umkehr des Könio-s be¬ 
wirkte (seine Geifselung am Grabe Beckets 1174). 
Während Richard Löwenherz (1188 — 1199) auf dem 
Kieuzzug abwesend war und dann in Deutschland gefangen safs, 
strebte sein Bruder Johann danach, die Krone, Philipp August 
von Frankreich die französischen Länder an sich zu bringen. 
Nach der Heimkehr suchte der ritterliche, doch abenteuerliche 
König die Normandie wieder zu erobern und fiel im Kampfe. 
Sein ruchloser und despotischer Bruder Johann ohne Land 
(1199 1216) bahnte sich durch Ermordung seines Neffen Arthur 
von Bretagne den Weg zum Throne und ward deshalb von 
Philipp August der französischen Lehen für verlustig erklärt. 
Mit dem Papst Innocenz III. geriet er 1205 bei Besetzung des 
Erzbistums Canterbury in Konflikt, es folgte 1208 Bann° und 
Interdikt und nach unglücklichem Kampf mit Frankreich Johanns 
^ öllige Unterwerfung unter den Papst, von welchem er sein 
Land zum Lehn nimmt. Sein Despotismus im Innern, die Ver¬ 
luste und Demütigungen nach aufsen riefen eine allgemeine 
Volksempörung hervor, die er nur durch Gewährung der mit 
Waffengewalt und gegen den Einspruch der Kirche ihm abge¬ 
trotzten ^ magna charta libertatum 1215 stillen konnte. 
Dieses Grundgesetz der englischen Freiheit bestätigte dem Adel, 
Klerus und den Städten alle bisher geübten Rechte, sicherte 
Freiheit der Person und des Eigentums und bestimmte nament- 
x) Hier herrschte die alte Stammesverfassung, es gab kein Grund- 
eigen des Einzelnen, der Anbau des Landes war dürftig, die Häupt¬ 
linge lagen m beständiger Fehde. Die im Osten nach eigenem Recht 
angesiedelten Engländer Wurden als Eindringlinge betrachtet, zwischen 
innen und den Iren bestand blutiger Stammeshafs. Auch für die Fol^e 
ist das Land ein Herd beständiger Empörungen geblieben. 
Richter, Grundr. II. n
	        
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