Full text: Der sächsische Kinderfreund

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verkaufen und darauf zu sehen, daß die Unmündigen durch seine 
Schuld keinen Schaden leiden. Auch darf er nicht nach Gutdünken 
handeln, weil er strenge Rechenschaft über sein Verfahren zu geben 
hat, sondern bei wichtigen Fällen muß er die Obrigkeit um 
Rath fragen. 
Die Obrigkeit ist jedesmal der Obervormund; der Vormund 
hat daher alljährlich eine Rechnung über Einnahme und Ausgabe des 
Vermögens seiner Mündel an dieselbe einzureichen. Die Obrigkeit 
giebt ihm über die Richtigkeit dieser Rechnung eine Bescheinigung, 
welche er sich aufzuheben hat, damit ihm seine Mündel, wenn sie voll¬ 
jährig sind, keine Vorwürfe machen können. 
Hat der Unmündige sein 2lstes Jahr erreicht, so werden ihm 
von der Obrigkeit die Rechnungen des Vormundes vorgezeigt. Er¬ 
kennt er Alles für richtig an, so erklärt er sich darüber, erhält sein 
Geld und quittirt über den richtigen Empfang desselben, und der Vor¬ 
mund wird seines Amtes entlassen. 
Erhält ein Abwesender einen Vormund, so findet dasselbe Ver¬ 
fahren in Ansehung des zu verwaltenden Vermögens statt. Allein die 
Vormundschaft hört auf, sobald der Aufenthaltsort des Abwesenden 
bekannt wird, und dieser selbst sein Vermögen in Empfang nehmen 
kann, oder wenn seit der letzten Nachricht von ihm 20 Satjre ver¬ 
flossen sind. Nach 20 Jahren wird der Abwesende in den Zeitungen 
aufgefordert, sich zu einem bestinimten Tage vor der Obrigkeit zu 
stellen; auch werden seine Erben eingeladen, zu erscheinen. Kommt 
der Abwesende nicht, so achtet man ihn für todt, die sich meldenden 
Erben.erhalten sein Vermögen, und der Vormund, der über die Ver¬ 
waltung des Vermögens eine richtige Rechnung abgelegt hat, ist seines 
Amtes entlassen. 
Wenn Jemand von der Obrigkeit in den Zeitungen für einen 
Verschwender erklärt wird, so erhält er einen Vormund, welcher das 
Vermögen des Verschwenders entweder bis zum Tode des letzteren 
verwaltet, oder so lange, bis sich dieser bessert und die Obrigkeit es 
wiederum durch die Zeitungen bekannt macht, daß er sein Eigenthum 
selbst zu verwalten im Stande sei. 
Bei Wahnsinnigen, Taubstummen und- Blödsinnigen dauert die 
Vormundschaft entweder bis zur Beendigung ihrer Krankheit, oder 
bis zu ihrem Tode. 
Da mündig gewordene Frauenzimmer vor Gericht nichts ab¬ 
schließen können, so brauchen sie einen Curator oder Geschlechtsvor¬ 
mund. Bei verheiratheten Frauenspersonen vertritt ihr Ehemann die 
Stelle des Geschlechtsvormundes.
	        
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