Metadata: Deutsche Kulturgeographie

28. Die Erziehung des deutschen Volkes. 151 
seit Anfang des 17. Jahrhunderts eingerichtet. Heute besteht 
neben der allgemeinen Schulpflicht der allgemeine Impfzwang 
und für die männliche Jugend neben der allgemeinen Dienst- 
pflicht das allgemeine Wahlrecht. ^ 
Heute rüsten mehr als je alle schulen ihre Schüler mit dem 
nötigen geistigen Rüstzeug für den schweren Kampf ums Dasein 
aus. Die Aufgabe der Volksschule besteht im speziellen darin, 
der Jugend durch Unterricht, Übung und Erziehung die religiöse, 
sittliche und vaterländische Bildung und die für das bürgerliche 
Leben nötigen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten zu 
gewähren. Außerdem wird soweit wie angängig die Kunst 
gepflegt, vorzugsweise im Zeichnen, Singen und Turnen. Künst- 
lerischer Vilderschmuck (Künstler-Steinzeichnungen der Verlags- 
buchhandlung V. G. Teubner und R. Voigtländer in Leipzig) 
und gute Lektüre helfen guten Geschmack und Sinn für Schön- 
heit und Sitte entwickeln und fördern. In Preußen faßt man 
alle die Schulen, die das Ziel der allgemeinen Volksschule etwas 
weiter fassen und verfolgen, als Mittelschulen zusammen. In 
andern Staaten sagt man auch „Bürgerschulen" dafür. In Süd- 
deutschland, in der Schweiz sind „Mittelschulen" die Schulen, die 
man sonst allgemeinhin als „höhere Schulen" bezeichnet. 
Während in den meisten deutschen Bundesstaaten die Schul- 
Verhältnisse durch ein besonderes Volksschulgesetz geregelt sind, 
ermangelt ein solches noch in Preußen, Bayern und den beiden 
Mecklenburg, wo nur einzelne Punkte gesetzlich festgelegt sind. 
Überall aber hat der Staat die oberste Leitung und Beaufsichtigung 
des Schulwesens. Weil Gemeinde und Kirche auch ein großes 
Interesse an der Erziehung der Jugend haben, so sind sie an 
der Verwaltung des Schulwesens mit beteiligt. An die Stelle 
von Schulinspektoren des Volksschulwesens rücken neben Geistlichen 
und Oberlehrern seminaristisch vorgebildete Lehrer mehr und 
mehr vor, und das mit Recht, wird doch dadurch einmal eine 
sachkundige Aufsicht verbürgt und sodann der Lehrerstand im 
allgemeinen Ansehen gehoben. 
Die Volksschulen sind konfessionell in evangelische und 
katholische getrennt. Daneben gibt es einige israelitische. 
Gesetzlich ist die Simultanschule, d. h. die Schule, in der die 
Schüler aller Konfessionen mit Ausnahme in der Religion gemein- 
schaftlich unterrichtet werden, in Baden, Hessen, Sachsen-Weimar 
und Sachsen-Meiningen eingeführt. Der Religionsunterricht wird 
hier von der in Frage kommenden Kirche beaufsichtigt. 
Die Zahl der öffentlichen Volksschulen beträgt reichlich 
60000. Hier wirken gegen 170000 voll beschäftigte Lehrkräfte 
(vgl. stat. Anh. XXXIlla). Die öffentlichen Volksschulen werden 
von rund 10 Millionen schulpflichtigen Kindern besucht. Die 
Gesamtaufwendungen für diese Schulen haben bereits eine halbe 
Milliarde überschritten, wovon fast ein Drittel aus Staatsmitteln 
fließt. Deutschland steht mit seinen Aufwendungen für die Volks¬
	        
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