verspreche ich zugleich dieses Capital, nach einer beiden Theilen
freistehenden vierteljährigen Aufkündigung, in gleichen Münz»
sorten und in ungetheilter Summe zurückzuzahlen, indessen
aber mit 5 vom Hundert, also mit 2 Thl. 12 Gr. jährlich
zu verzinsen. Um den Gläubiger wegen Capital, Interessen
und wider Verhoffen auflaufender Kosten sicher zu stellen, se¬
tze ich mein ganzes Vermögen, namentlich aber mein Schiff
und Geschirr, Vieh und Haukgeräthe zu einem ausdrücklichen
Unterpfande ein, so daß derselbe sich nach Gefallen daraus
bezahlt zu machen Fug und Macht haben soll; begebe mich
auch aller Ausflüchte, als des nicht empfangenen, oder in mei¬
nen Nutzen nicht verwendeten Geldes, und habe diese Obli¬
gation wohlbedächtig und eigenhändig unterschrieben. So
geschehen Krauthain den 8. März 1819.
Hans Christian Anfänger.
65. Schriftliche Willenserklärungen, ober Dispositionen.
Eo wie der Mensch das Recht hat über feine Kraft, oder
fein Eigenthum in jedem einzelnen Falle zu verfügen, fo lan¬
ge er dem Rechte eines Andern dadurch Nichts entzieht, so
kann er auch Erklärungen abgeben, wie es mit dem, was
sein ist, bei seinem Leben oder nach seinem Tode gehalten
werden soll; und solche Willenserklärungen haben völlig ge¬
setzliche Kraft, wenn sie nicht gegen bestehende LandeSgesetze,
oder fremde Rechte anstoßen. Sie können gerichtlich oder <w*
ßergerichtlich gemacht werden, und haben gleiche Giltigkeit,
wenn sie nur sonst auf die rechte Weise gemacht sind, worüber
in jedem Lande besondere Gesetze Statt finden, mit welchen
man sich bekannt machen muß. Immer ist es wohlgethan,
einen Rechtskundigen dabei zu Rathe zu ziehen, oder doch die
Aufsätze bei einer ordentlichen Gerichtsflelle zu übergeben.
Uebrigens hüte man sich in solchen, so wie in Klagesachen,
vor den sogenannten deutschen Advocaten, die in Behandlung
der Rechtsangelegenheiten eben daS find, was die Quack¬
salber in der Krankenpflege.
A. Eine Schenkungsurkunde.
Ach der Unterzeichnete urkunde und bekenne hierdurch, daß
ich mein, mir eigenthümlich zustehendes Wohnhaus nebst