Full text: Der Westphälische Kinderfreund

264 XÏÏ. Einige der wichtigsten Gesetze rc. 
ren vorzeigt, und sich in das besonders zu diesem Zweck 
in jeder Mairie gehaltene Register eintragen läßt. Er 
muß dabei bestimmen, in welches Corps, falls er übri- 
gens die dazu erforderliche Größe und sonstigen Eigen- 
schäften besitzt, er aufgenommen zu werden wünscht. 
Will sich jemand vor seinem vollendeten 1 siten Jahre 
anwerben lassen, so bedarf es dazu der Genehmigung deS 
Kriegsministers. (Arr. 255, 256, 253, 259.) 
§. 65. Die freiwillig Angeworbenen bekommen kein 
Handgeld, sind von dem Tage ihrer Anwerbung den Mi« 
lirärgesetzen unterworfen, und müssen, so wie die Kon» 
skribirten, fünf Jahre lang in Friedenszeiten dienen; in 
Kriegszeiten richtet sich ihre Dienstzeit nach den Umstän¬ 
den. (Art. 25?, 267, 268.) 
§. 66. Damit der von den Kantons zu stellenden 
Mannschaft durch die freiwillige Anwerbung keine Kon« 
stridirle entzogen werden, so können diese sich nur vor 
dem Tage der Bekanntmachung des Aushebungsde« 
frété ordnungsmäßig von dem Maire anwerben lassen. 
Nach diesen Tagen sind alle von Konskribirten vollzogene 
freiwillige Anwerbungen nichtig. Gleichwol wird es den 
Konskribirten der Reserve und des DepotS verstattet, sich 
mit Erlaubniß des Kriegsministers anwerben zu lassen, 
und in diesem Falle werden sie der vom Kanton zu liefern¬ 
den Mannschaft zu gut gerechnet. (Art. 269, 276.) 
Zufolge der ausdrücklichen königlichen Bestimmung 
Wird gegenwärtiger Auszug aus dem Konskriptionsgesetze 
alle drei Monate in jeder Pfarrkirche nach dem Gottes¬ 
dienste, ingleichen alle drei Monate in jeder Schule, öf¬ 
fentlich abgelesen, damit die Jugend mit- denjenigen 
Pflichten, welche die Konskription ihr auferlegt, frühzei¬ 
tig nach ihrem ganzen Umfange bekannt werde, niemand 
durch Unwissenheit sich entschuldigen könne, wenn er in 
die gesetzlich bestimmten Strafen verfällt, und damit end¬ 
lich sämmtliche Einwohner wegen des Wohls ihrer Kinder 
und ihres eigenen Jnteresse's nach Möglichkeit zur pünkt¬ 
lichen Beobachtung des Konstriptionsgesetzes beitragen. 
Cassel den i5ten Februar 1810.
	        
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