Full text: Der Deutsche Kinderfreund

236 X*ll. Von b. Rechten u. Pflichten d. Unterthanen 
die Gesetze nnd Anordnungen der Obrigkeit mit Frech¬ 
heit tadelt, darüber fpctrt't, und wohl gar die öffent¬ 
lich angehefteten Bekanntmachungen der Obrigkeit 
abreißt oder besudelt. — Wer Andere beredet, daß sie 
sich mir ihm gewaltsam den Befehlen der Obrigkeit wi¬ 
dersetzen, oder'knir Ungestüm Etwas fordern sollen, 
das gegen die Gesetze ist, macht sich als ein Aufrührer 
und Störer der öffentlichen Ruhe, eines sehr großen 
Berbrechens schuldig, und wird mit lebenslänglicher 
Einsparung bestraft. 
W^r sich von einem Andern beleidigt, und jn sei¬ 
nen Rechten gekrankt glaubt, soll sich nicht selbst 
Recht verschaffen, sondern bei der Obrigkeit Schutz' 
und Genugthuung suchen. Der angreifende Theil aber 
soll sich ohne Widerrede den Befehlen der Obrigkeit 
unterwerfen, und die Strafe leiden, welche auf sein 
Verbrechen gesetzt ist. r 
Jeder Unterthan soll der Obrigkeit mit der ge-» 
bührenden Achtung nnd Ehrerbietung begegnen, und 
dieselbe auch durch äußerliche Zeichen an den Tag le¬ 
gen- Daher sind Schmähschriften, welche gegen die 
Obrigkeit gerichtet sind, doppelt strafbar. Keiner 
soll sich den Abgeordneten, Bedienten oder Wachen, 
welche die Obrigkeit sendet, widersetzen, wenn sie 
thun, was ihnen aufgetragen ist. 
4- Von dem Verhalten der Menschen bei dem 
Gebrauch ihrer Rechte. 
Es ist nicht genug, daß ein Mensch den Andern nicht 
in dem Genusse seiner Rechte stört, seine Abgaben 
entrichtet, und sich den Anordnungen der Obrigkeit 
unterwirft; Jeder soll auch bei dem Gebrauche seiner 
Rechte gesetzmäßi g verfahren ; wer dies nicht thut, 
wird entweder seines Rechts verlustig, oder seineHand- 
lung wird für ungültig erklärt. 
Nur die Mündigen, d. h. diejenigen, welche 
rin gewisses Alterj (entweder, nach sächsischen Gesetzen, 
das Liste, oder nach preußischen Gesetzen, das 34sie' 
Jahr) erreicht haben, fcürfcn -ihre Rechte selbst m 
Ausübung bringet). Minderjährige, d. h. sol¬ 
che Personen, welche dieses Alter noch nicht haben, 
«könne» nur durch Andere ihre Rechte ausüben kaffen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.