236 X*ll. Von b. Rechten u. Pflichten d. Unterthanen
die Gesetze nnd Anordnungen der Obrigkeit mit Frech¬
heit tadelt, darüber fpctrt't, und wohl gar die öffent¬
lich angehefteten Bekanntmachungen der Obrigkeit
abreißt oder besudelt. — Wer Andere beredet, daß sie
sich mir ihm gewaltsam den Befehlen der Obrigkeit wi¬
dersetzen, oder'knir Ungestüm Etwas fordern sollen,
das gegen die Gesetze ist, macht sich als ein Aufrührer
und Störer der öffentlichen Ruhe, eines sehr großen
Berbrechens schuldig, und wird mit lebenslänglicher
Einsparung bestraft.
W^r sich von einem Andern beleidigt, und jn sei¬
nen Rechten gekrankt glaubt, soll sich nicht selbst
Recht verschaffen, sondern bei der Obrigkeit Schutz'
und Genugthuung suchen. Der angreifende Theil aber
soll sich ohne Widerrede den Befehlen der Obrigkeit
unterwerfen, und die Strafe leiden, welche auf sein
Verbrechen gesetzt ist. r
Jeder Unterthan soll der Obrigkeit mit der ge-»
bührenden Achtung nnd Ehrerbietung begegnen, und
dieselbe auch durch äußerliche Zeichen an den Tag le¬
gen- Daher sind Schmähschriften, welche gegen die
Obrigkeit gerichtet sind, doppelt strafbar. Keiner
soll sich den Abgeordneten, Bedienten oder Wachen,
welche die Obrigkeit sendet, widersetzen, wenn sie
thun, was ihnen aufgetragen ist.
4- Von dem Verhalten der Menschen bei dem
Gebrauch ihrer Rechte.
Es ist nicht genug, daß ein Mensch den Andern nicht
in dem Genusse seiner Rechte stört, seine Abgaben
entrichtet, und sich den Anordnungen der Obrigkeit
unterwirft; Jeder soll auch bei dem Gebrauche seiner
Rechte gesetzmäßi g verfahren ; wer dies nicht thut,
wird entweder seines Rechts verlustig, oder seineHand-
lung wird für ungültig erklärt.
Nur die Mündigen, d. h. diejenigen, welche
rin gewisses Alterj (entweder, nach sächsischen Gesetzen,
das Liste, oder nach preußischen Gesetzen, das 34sie'
Jahr) erreicht haben, fcürfcn -ihre Rechte selbst m
Ausübung bringet). Minderjährige, d. h. sol¬
che Personen, welche dieses Alter noch nicht haben,
«könne» nur durch Andere ihre Rechte ausüben kaffen-