423
te man nicht, mithin fand auch keine Trauung,
d. h. keine mit einer moralischen Ermahnung be¬
gleitete feierliche Verpflichtung auf göttliche Ge¬
setze Statt. Priester aber wurden allerdings bey
vorzüglich feierlichen Gelegenheiten mir zur Hoch¬
zeit gezogen, wo sie ein Opfer verrichteten, und
einen gewissen Kuchen durchschnitten, von wel,
chem beide Verlobte essen mußten. Eine zweite
Arr der Heirathöschlleßung war die, daß der
Bräutigam dem Brautvater einige Geldstücke
übergab, wovon die Braut eins auf den Kopf,
und eins auf den Fuß legte. Beide nahm sie,
nach geendigter Ceremonie wieder in die Hand,
und warf eins auf den häuslichen Opferheerd,
das andere, wenn sie auöging, auf den nächsten
öffentlichen Altar»
Noch gab es, besonders in den niedern
Ständen, eine Art von Laufehen, die ohne wei¬
tere Einsegnung schon gesetzliche Gültigkeit hat¬
ten, wenn sich die Frau bey dem Manne ein
ganzes Jahr aufgehalren hatte, ohne sich drey
Nachte von ihm zu entfernen. Unter Sklaven
fand gar keine gesetzliche Ehe Statt.
Noch im väterlichen Hause opferte die Braut
der Zuno ein Schaf, dein sogleich bey der Schlach¬
tung die Galle ausgerissen wurde, eine sinnbild¬
liche Erinnerung an die ersten Tugenden ei¬
ner guten Ehefrau, Nachgiebigkeit und Sanft-
muth. Gegen Abend ging der Bräutigam nebst