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Wilhelmsburgq, den 6. Jumi 1913.
des Konditormeisters Otto Helms Beifolgend empfungen bSie eine
in Wilhelmsburg, Vehringstr. 18, Abschrift des an den nebenstehend
um Zuungsνοναrνοrννν gegen genannten Beblagten erlassenen Zan—
den Lokomotivführer Wilhelm lungsbefehles und der Zustellungs-
Schæertfeger in Harburg (Elbe) urbunde. Auf Grund dieser UOnter-
Auguststrasse 22, wegen 42, 50 MA lagen beantrage ich hiermit, bei dem
nebst. . . Pf. Ainsen nmnd Bbeklagten die Zuouangsvollstrechung
. M. . Pf. für ausgelegte Kosten. in dessen Mobilarvermöôgen sou
voreunehmen, dass ich fuür meine
Forderung von 42, 50 M nebst. . M
V. Zinsen und. M.. PD. fur
ausgelegte Kostoen souwie fũr die Kosten
der Zuungsvollstrechung gedeclt bin.
GHeichæeitig ersuche ich, mich von
dem Erfolge der vorgenommenen
An den Gerichtsvollaiener des Pfundung umgehend au unterrichten.
Amtsgerichts æu Harburg (Elbe). Otto Helms, Konditormeister.
Bei erfolgreicher Pfändung hat das Verfahren seinen Abschluß
erreicht; bei erfolgloser Pfändung ist dagegen beim Amtsgerichte der
weitere Antrag auf Ableistung des Offenbarungseides zu stellen. Dies
hat etwa in folgender Form zu geschehen:
Ladungq
eur Ableistung des Offenbarungs-
eides in Sachen des Konditormeisters
Otto Helms æu Milhelmsburg,
Vehringstr. 168, GHàubigers,
gegen den
Lonomotivführer Wilh. Schæwert-
feger in Harburg (Elbe), Augqust-
strasse 22,
Schuldner.
An das RKql. Amtsgericht æu
Harburg (Elbe).
Wilhelmsburg, den 16. Juni 1913.
Gegen den hier nebengenunnten
Schuldner sollte in der neben-
beæacichneten Rechtssache am 15. Jumi
d. J. die Zuwangsvollstrechung vor-
genommen werden. Da der Voll—
eienhungsbeamte ausser den unent-
behrlichen Gegenstũnden micis
vorfand, so lade ich hiermit den
Schuldner æur Ableistungq des Offen-
barungseides vor das Mql. Amts-
gericht æꝛu Harburg (Elbe) æu dem
vom Herrn Amtsrichter aneuberdu—
menden Termine. Gleichæcitiq for-
dere ich ihn auf, in dieseom Lermine
ein Veræeichnis seines Vermögens
voræulegen, wie er solches æu be
schwören imstande ist.
Hochachtungsvoll
Otto Helms, Konditormeister.
Hat der Mahnbeklagte gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl
Widerspruch erhoben, so muß die Sache in ordnungsmäßigem Prozeß