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Wilhelmsburgq, den 6. Jumi 1913. 
des Konditormeisters Otto Helms Beifolgend empfungen bSie eine 
in Wilhelmsburg, Vehringstr. 18, Abschrift des an den nebenstehend 
um Zuungsνοναrνοrννν gegen genannten Beblagten erlassenen Zan— 
den Lokomotivführer Wilhelm lungsbefehles und der Zustellungs- 
Schæertfeger in Harburg (Elbe) urbunde. Auf Grund dieser UOnter- 
Auguststrasse 22, wegen 42, 50 MA lagen beantrage ich hiermit, bei dem 
nebst. . . Pf. Ainsen nmnd Bbeklagten die Zuouangsvollstrechung 
. M. . Pf. für ausgelegte Kosten. in dessen Mobilarvermöôgen sou 
voreunehmen, dass ich fuür meine 
Forderung von 42, 50 M nebst. . M 
V. Zinsen und. M.. PD. fur 
ausgelegte Kostoen souwie fũr die Kosten 
der Zuungsvollstrechung gedeclt bin. 
GHeichæeitig ersuche ich, mich von 
dem Erfolge der vorgenommenen 
An den Gerichtsvollaiener des Pfundung umgehend au unterrichten. 
Amtsgerichts æu Harburg (Elbe). Otto Helms, Konditormeister. 
Bei erfolgreicher Pfändung hat das Verfahren seinen Abschluß 
erreicht; bei erfolgloser Pfändung ist dagegen beim Amtsgerichte der 
weitere Antrag auf Ableistung des Offenbarungseides zu stellen. Dies 
hat etwa in folgender Form zu geschehen: 
Ladungq 
eur Ableistung des Offenbarungs- 
eides in Sachen des Konditormeisters 
Otto Helms æu Milhelmsburg, 
Vehringstr. 168, GHàubigers, 
gegen den 
Lonomotivführer Wilh. Schæwert- 
feger in Harburg (Elbe), Augqust- 
strasse 22, 
Schuldner. 
An das RKql. Amtsgericht æu 
Harburg (Elbe). 
Wilhelmsburg, den 16. Juni 1913. 
Gegen den hier nebengenunnten 
Schuldner sollte in der neben- 
beæacichneten Rechtssache am 15. Jumi 
d. J. die Zuwangsvollstrechung vor- 
genommen werden. Da der Voll— 
eienhungsbeamte ausser den unent- 
behrlichen Gegenstũnden micis 
vorfand, so lade ich hiermit den 
Schuldner æur Ableistungq des Offen- 
barungseides vor das Mql. Amts- 
gericht æꝛu Harburg (Elbe) æu dem 
vom Herrn Amtsrichter aneuberdu— 
menden Termine. Gleichæcitiq for- 
dere ich ihn auf, in dieseom Lermine 
ein Veræeichnis seines Vermögens 
voræulegen, wie er solches æu be 
schwören imstande ist. 
Hochachtungsvoll 
Otto Helms, Konditormeister. 
Hat der Mahnbeklagte gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl 
Widerspruch erhoben, so muß die Sache in ordnungsmäßigem Prozeß
	        
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