Object: [Teil 1 = Klasse 9 (2. Schuljahr), [Schülerband]] (Teil 1 = Klasse 9 (2. Schuljahr), [Schülerband])

Vorwort. 
Die Bestimmungen über die Neuordnung des höheren Mädchen- 
schulwesens vom 18. VIII. und 12. XII. 1908 geben den vor¬ 
handenen Lehrmitteln, vorab auch dem deutschen Lesebuch, Anlatz, 
Anlage und Inhalt zu prüfen, wieweit sie innerhalb der gezogenen 
neuen Richtlinien sich einordnen. 
Die Unterstufe des deutschen Lesebuchs scheint von den neuen 
Bestimmungen unberührt geblieben zu sein; das trifft doch in 
Wirklichkeit nicht ganz zu. Die kindliche Unbefangenheit, die 
von einem bewutzten Gefühl, erzogen zu werden, noch wenig be¬ 
rührt ist, bewegt sich noch völlig frei in dem engen Rahmen 
ihrer Anschauungen und Empfindungen. .Hier schon scharfe Ein¬ 
grenzungen zu ziehen, wäre unpädagogisch und darum unstatt¬ 
haft. Aber, wie der gesamte Verkehr mit den Kindern, soll auch 
das Lesebuch schon aus einen klaren Ton gestimmt sein: mit 
dem heiligen Ernst verbindet sich gerne die Fröhligkeit; mit der 
emsigen Arbeit verträgt sich gar wohl auch ein Scherz. 
Doch auch nach der formalen Seite dient schon das erste 
Lesebuch greifbaren Zwecken. „Lautreines, deutliches und gram¬ 
matisch richtiges Sprechen" — die Phonetik wird aus guten 
Gründen nirgends genannt — steht überall obenan; das ist der 
grotze und bedeutsame Fortschritt in unserem methodischen An¬ 
fangsunterricht. Freilich mutz bei dieser Lautschulung der Lehrer 
das Beste leisten; aber das Lesebuch soll ihm Helserdienste ent¬ 
gegenbringen. 
Aber auch der Inhalt des Lesebuchs gewinnt aus der engen 
Beziehung des deutschen Unterrichts zu Religion und Geschichte 
mancherlei Befruchtung. Grundfalsch wäre es, diesen verwandt¬ 
schaftlichen Austausch zu einer Abhängigkeit oder gar Bevormun¬ 
dung auswachsen zu lassen. Die Eigenbewegung wird nicht 
beeinträchtigt durch eine wohlabgewogene künstlerische Farben-
	        
No full text available for this image
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.