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endlich nach 27jähriger Gefangenschaft zu RKallund-
burg auf Seeland. Sein Vaterbruder, Friedrich I.,
der im Jahre 1520 zur königlichen Regierung ge—
langte, begünstigte die Einführung der protestan-
tisch- chrĩstlichen Religion in Dannemark und Nor-
wegen, welche aber erst unter sseinem Sohne und
Thronfolger, Cluictian III., das gesetzmüsige und
herrschende Glaubensbekenntniss in beiden vorge-
dachten Reichen ward. EFriedrich II. bezwang 1559,
in Vereinigung mit den damaligen Herzögen von
Schleswig- Holstein, Dithmarsen, welehes 59 Jahre
vorher seine alte Verfassung gegen eine dumnische
Armee von z0000 Mann behaupret hatte. Chrictian
IV., ein sehr thätiger und tapferer König, führte,
zur Vertheidigung der evangelisch-lutherischen Re-
ligion, einen unglücklichen Krieg mit dem deut—
schen Kaiser, dessen siegreiche Heere in unser Va-
terlaud eindrangen. dein Sohn und Thronfolger,
Friedrich III.. war in seinen Kriegen gegen Schwe
den noch weniger glücklich, Da aber die verschie-
denen Stände des Reichs sich gleich darauf ühber-
zeugten, dass der unglüekliche Ausgang der letzten
Kriege nicht den kKönigen, sondern der Regierungs-
form beizumessen seyn v0 veranderten sie dieseibe
1660 in eine uneingeschränkte Monarchie, Seit die-
ser Zeit hat Dännemark sich zu dem Ziele, ein
wohleingerichtetes, glückliches und kraftiges Reich
zu verden, immermehr empor gehöben. Churictian
V danisches und norwegisches Gesetzbuch gilt noch.
Unter ihm und dem nächstrorhergehenden Christian
war die dinische Seemacht in einem solehen Zu—
stande, dass sie sich vor gar keiner andern zu fürch-
ten Ursache hatte. Friedrich IV. vereinigte das Her-
zogthum Sehleswig 1720, und die Gratschaft Ran-
zau 1730 mit seinen ührigen Besitzungen. Chrictian
VL. und Eriedrich V. lebten in bestäandigem Friedem
und bemũhten sieh, den Flor ihrer Lander und das
Glũck ihrer Völker zu befördern. Letztexrer ward
mit einem kriege von Russland bedroht, der jedoeh
glücklicher Weiße nieht zum Ausbruehe kam
Christian VII. hat seine beglüekende Reglerung vor-
nehmlich durek Eintauseh des noch ibügen vorhin