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wohl, wenn er Zeugen dazu nimmt, und noch besser, wenn
er ihn schriftlich verfassen und von beiden Theilen unterschrei-
ben läßt. Oft muß er sogar von der Obrigkeit bestätigt wer¬
den. Bei solchen Kontrakten hüte man sich vor Ausstreichen
und Auskratzen, weil hiedurch Undeutlichkeit, auch Verdacht
der Verfälschung entsteht.
Entlehnen und Leihen.
Einem andern eine Sache unentgeldlich auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen, so daß er sie
wieder zurückgeben soll, heißt leihen. Wer auf unbestimmte
Zeit etwas wegleiht, kann die Sache jederzeit, wenn es ihm
gefallt, wieder zurückfordern; und der andere ist auch ver¬
bunden, sie zu jeder Zeit unverdorben wieder zurück zu geben.
Wird auf bestimmte Zeit geborgt, so muß man stch nach der
Zusage richten. Wer entlehnt, darf das Geliehene nur da¬
zu gebrauchen, wozu man-es leiht und nur so lange, als es
ihm zum Gebrauch bewilligt ist. Ec muß die Unkosten, die
wegen des Gebrauchs, den er davon macht, nöthig sind, auf
sich nehmen, die Sache unverdorben zurückgeben, oder den
Schaden, wenn einer verursacht wurde, ersetzen. Geht die
Sache, während sie weggeliehen ist, durch einen Unglücksfall
zu Grund, welchen der Entlehner nicht vermeiden konnte, so
geht dieselbe ihrem Herrn zu Grund. Leidet der Entlehnet
durch das Geliehene einen Schaden, an welchem der Leiher
Schuld ist, z. B. wenn er vor einem schädlichen Fehler, den
das Geliehene an sich hat, nicht warnte, so kann der Entleh¬
nende Schadenersatz fordern.
Anleihen, Borgen und Bezahlen.
Wenn einer von jemanden Geld, Wein, Korn u. drgl.
entlehnt, ist er verpflichtet, nach Umfluß der festgesetzten Zeit
das Entlehnte in der nämlichen Qualität zurück zu geben, ohne
einen Betrug zu machen. Wer einem andern Geld leiht, soll
eö ihm in guter, gangbarer Münze vorzählen. Zinse können
nur verlangt werden, wenn man sie sich versprechen ließ. Wer
einem andern Waaren u. dergl. auf Credit gibt: soll de߬
wegen dieselben nicht verfälschen, nicht ein geringeres Ge-