Full text: Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen

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wohl, wenn er Zeugen dazu nimmt, und noch besser, wenn 
er ihn schriftlich verfassen und von beiden Theilen unterschrei- 
ben läßt. Oft muß er sogar von der Obrigkeit bestätigt wer¬ 
den. Bei solchen Kontrakten hüte man sich vor Ausstreichen 
und Auskratzen, weil hiedurch Undeutlichkeit, auch Verdacht 
der Verfälschung entsteht. 
Entlehnen und Leihen. 
Einem andern eine Sache unentgeldlich auf bestimmte 
oder unbestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen, so daß er sie 
wieder zurückgeben soll, heißt leihen. Wer auf unbestimmte 
Zeit etwas wegleiht, kann die Sache jederzeit, wenn es ihm 
gefallt, wieder zurückfordern; und der andere ist auch ver¬ 
bunden, sie zu jeder Zeit unverdorben wieder zurück zu geben. 
Wird auf bestimmte Zeit geborgt, so muß man stch nach der 
Zusage richten. Wer entlehnt, darf das Geliehene nur da¬ 
zu gebrauchen, wozu man-es leiht und nur so lange, als es 
ihm zum Gebrauch bewilligt ist. Ec muß die Unkosten, die 
wegen des Gebrauchs, den er davon macht, nöthig sind, auf 
sich nehmen, die Sache unverdorben zurückgeben, oder den 
Schaden, wenn einer verursacht wurde, ersetzen. Geht die 
Sache, während sie weggeliehen ist, durch einen Unglücksfall 
zu Grund, welchen der Entlehner nicht vermeiden konnte, so 
geht dieselbe ihrem Herrn zu Grund. Leidet der Entlehnet 
durch das Geliehene einen Schaden, an welchem der Leiher 
Schuld ist, z. B. wenn er vor einem schädlichen Fehler, den 
das Geliehene an sich hat, nicht warnte, so kann der Entleh¬ 
nende Schadenersatz fordern. 
Anleihen, Borgen und Bezahlen. 
Wenn einer von jemanden Geld, Wein, Korn u. drgl. 
entlehnt, ist er verpflichtet, nach Umfluß der festgesetzten Zeit 
das Entlehnte in der nämlichen Qualität zurück zu geben, ohne 
einen Betrug zu machen. Wer einem andern Geld leiht, soll 
eö ihm in guter, gangbarer Münze vorzählen. Zinse können 
nur verlangt werden, wenn man sie sich versprechen ließ. Wer 
einem andern Waaren u. dergl. auf Credit gibt: soll de߬ 
wegen dieselben nicht verfälschen, nicht ein geringeres Ge-
	        
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