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95. Behandlung der Verstorbenen.
1. Der Verblichene ist von dem Augenblick der letzten
Lebensäußerung an wenigstens acht Stunden lang
auf dem Sterbelager ruhig liegen zu lassen. Der hier
und da übliche Gebrauch, dem kaum Erblaßten das Kissen
unter dem Kopfe wegzuziehen, ihm Nase und Mund zu¬
zubinden, das Geficht zu bedecken, Brust und Unterleib zu
beschweren, ist höchst verwerflich und daher zu unterlassen,
weil hierdurch ein etwa Scheintodter natürlicher und be¬
greiflicher Weise nur zu sehr dem wirklichen Tode ausge¬
setzt wird.
2. Erst nach Verlauf von acht Stunden von dem Augen¬
blicke der letzten Lebensäußerung an ist der Verblichene mit
Vorsicht aus dem Sterbebette in das etwa bestehende Lei¬
chenhaus, oder an einen mit reiner Luft versehenen, wo
möglich im Winter erwärmten Ort zu bringen und daselbst
auf einem den Umständen angemessenen Lager, mit dem
Kopf etwas erhaben und dem Körper bedeckt, bis zur Beer¬
digung aufzubewahren. Tritt bei heißer Witterung, oder
nach hitzigen, zumal ansteckenden Krankheiten die Verwe¬
sung sehr schnell ein, so darf schon nach Verlauf jener acht
Stunden, bei ansteckenden Krankheiten mit schnellen Ver¬
wesungs-Zeichen auch wohl noch früher die Leiche in den
Sarg gelegt werden. Außerdem aber soll damit noch zwölf
Stunden gewartet, der Sarg jedoch in keinem Falle eher,
als bis die Leiche zu Grabe gebracht werden soll, bedeckt
werden.
3. Die^ Beerdigung soll in der Regel erst nach Ablauf
von zwei und siebenzig Stunden von dem Zeitpunkte des
Ablebens an stattfinden, ausnahmsweise früher bei schnell
eintretender Fäulniß einer Leiche oder bei ansteckenden Krank¬
heiten.
4. Man hält gewöhnlich einen Menschen für todt, wenn
9) Hände, Füße, das Gesicht und die ganze Oberfläche des
Leibes kalt sind; b) das'Athmen, der Herz- und Pulsschlag
aufgehört haben; e) das Gesicht blaß und eingefallen, die
Augen gebrochen sind; 6) wenn Leichengeruch vorhanden ist
und sogenannte Todtenflecken entstehen.