Deutsches Reich.
Bundesrat.
Preußen.
König.
s) Ehren(verleihungs)hoheit.
Er verleiht Titel, Standeserhöhnn-
gen und Orden.
a) Unverletzlichkeit.
Er ist unverletzlich; Angriffe gegen
ihn werden als Majestätsverbrechen
hart bestraft,
d) Unverantwortlichkeit.
1. Politisch. Er kann nicht zur Ver¬
antwortung gezogen werden; die
Minister übernehmen diese durch
Gegenzeichnung.
2. Strafrechtlich.
Er ist nur privatrechtlich dem
Strafgesetz unterstellt.
a) Titel, Ehren.
König von Preußen, von Gottes
Gnaden, Majestät, Wappen, Abzeichen,
(Krone, Schwert, Reichsapfel, Zepter),
Hofstaat, Fürbitte im Kirchengebet,
Landestrauer.
Kaiser.
e) Er verleiht Titel. e)
3. Majestätsrechte.
1. Sonveränitätsrechte.
a) Steht nicht in der Verfassung, gilt a)
aber natürlich auch für den Kaiser.
d) wie bei a. b)
2. Ehrenrechte.
a) 1. „Deutscher Kaiser" (nicht Kaiser a)
von Deutschland); Majestät, Kaiser¬
krone, Wappen, Standarte.
2. „Präsidium des Bundes".
Diese Bezeichnung ist irreführend.
(Rücksicht auf die Fürsten).