fullscreen: Die Lande Braunschweig und Hannover

I. Ueberblick. 
^Mas ehemalige Königreich Hannover, durch daS Gesetz 
vom 20. September 1366 mit der preußischen Monarchie vereinigt 
und seitdem als Provinz (Königreich) Hannover bezeichnet, 
hat einen Flächeninhalt von 698,743 also in runder Zahl 699 Q.M., 
und die Bevölkerung desselben betrug am 3. December 1867 : 
1,943,671. Es wohnen mithin auf der Q.M. im Durchschnitt nur 
2781 Menschen. Vergleicht man diese Zahl — man nennt sie die 
mittlere Dichtigkeit der Bevölkerung — mit derjenigen anderer 
Provinzen des preußischen Staates, so steht unser Land vielen der- 
selben nach; im Rheinland wohnen fast 7000 Menschen, in Schlesien 
fast 5000 auf der Q.M. Indes nimmt Hannover doch nicht die 
letzte Stelle ein; Posen, Preußen und Pommern sind noch schlechter 
bevölkert: letzteres hat nur 2500 Menschen auf der Q.M. Aehnlich 
wie bei den ebengenannten Provinzen liegt der Grund für diese 
Erscheinung darin, daß unser Land wesentlich ackerbautreibend ist, 
und die im größten Theile desselben herrschende Untheilbarkeit der 
Bauerhöfe einer rascheren Vermehrung der Bevölkerung nicht gün- 
stig ist. 
Für das Herzogthum Braunschweig, 67,022 Q.M. groß, 
ergab dieselbe Zählung die Einwohnerzahl 303,429, oder mit Hin- 
zurechnuna der 610 Bewohner des Communionberaamts zu 
Goslar: 304,039. 
Nimmt man zu diesen beiden Ländern, die uns im Folgenden 
vorzugsweise beschäftigen sollen, noch hinzu das Großherzogthum 
Oldenburg, soweit es von hannoverschem Gebiete eingeschlossen 
ist, die beiden Hansestädte Hamburg und Bremen, das preußische 
Jadegebiet, das Fürstenthum S ch aum bürg -Lippe und die 
ehemals hessische Grafschaft Schaumburg, so ergibt sich für 
dieses durch Lage und Naturbeschaffenheit als eine geographische 
Einheit — Niedersachsen — anzusehende Gebiet ein Flächen- 
räum von etwa 893 Q.M. und 2,976,000 Einwohnern. Es kom- 
men mithin auf die Q.M. etwa 3333 Einwohner*). — Denkt man 
sich diesen Raum in ein Quadrat gebracht, so würde jede Seite 
desselben etwa 29,9 Meilen lang sein, und der Umfang des Ganzen 
*) Volkszählungm werden, um danach die Vertheilung der aufgekommenen Zölle vor- 
nehmen zu können, im Gebiete des deutschen Zollvereins gesetzlich alle drei Jahre, also 
für die Mühe und Last, die eine solche Arbeit macht, in viel zu kurzen Fristen vorgenommen. 
Es wird dabei aber nicht eigentlich die dem Staat angehörige Bevölkerung, d. h. die 
Zahl der Unterthanm, ermittelt, auch nicht die Zahl der ortsanwesenden, verzehrenden 
Bevölkerung gesucht, sondern nach ziemlich verwickelten, unpraktischen Bestimmungen 
die sog. ZollabrechnungStxvökkenmg, welche sich nur wenig von der ortsanwesenden 
unterscheidet.
	        
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