Full text: Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen

Entstehung Badens und der badischen Verfassung 47 
zöge, belassen worden- in der Mitte des 8. Jahrhunderts jedoch 
wurde infolge von Aufständen das Volksherzogtum abgeschafft. Das 
Land erhielt fränkische Militär- und Staatseinrichtungen und wurde 
fortan in Gaue eingeteilt, an deren Spitze als Oberrichter und 
Kriegshauptmänner die Grafen als Beamte des fränkischen Kö¬ 
nigs standen. Ueber den Grafen wiederum standen die fränkischen 
Herzöge als oberste Kriegsherren und Heerführer. Allmählich 
jedoch zerfiel die Gauverfafsung, das Amt der Grafen wurde erblich, 
und schließlich wurden aus den Grafen erbliche Fürsten, während 
die Herzogtümer untergingen. 
Von den Grafenhäufern war besonders von Bedeutung '34 
das Zähringensche, und zwar tritt aus dieser Familie in der 
Geschichte zuerst um die Mitte des 11. Jahrhunderts der Graf Ber¬ 
thold der Bärtige (der erste) von Zähringen auf. Dessen 
zweiter Sohn Hermann I. (gestorben 1074), der Stammvater 
unseres badischen Herrscherhauses, nahm den Titel e i n e s Mark¬ 
grafen an, welchen diese Linie der Zähringer von da ab länger 
als sieben Jahrhunderte hindurch führte. Seit dem Jahre 1533 blieb 
das Land unter zwei Linien des Zähringenschen Hauses geteilt, näm- 
lich in die Markgrafschast Baden --Baden und die 
Markgrafschast Baden-Durlach. Erst im Jahre 1771 
wurden unter der langen und weisen Regierung des Markgrafen 
Karl Friedrich (des Enkels Karl Wilhelms, welcher Karlsruhe 
erbaute) die beiden Markgrafschaften wiederum in einer Hand ver¬ 
einigt. Durch den Reichsdeputationshauptschluß vom Jahre 1803 er¬ 
hielt Karl Friedrich die Kursürstenwürde und zugleich (als 
Entschädigung für die an Frankreich abgetretenen linksrheinischen 
Landesteile) einen erheblichen Landzuwachs durch Zuweisung säku¬ 
larisierter geistlicher Besitztümer und mediatisierter weltlicher Landes- 
Herrschaften (s. Nr. 40 Anm.). Größer noch war die Gebietserweite¬ 
rung, welche dem Kurfürstentum zuteil wurde beim Abschlüsse des 
Preßburger Friedens (1806) und bei Bildung des unter Napoleons 
Protektorat stehenden Rheinbundes (1806). Mit Gründung dieses 
Bundes erlangte Karl Friedrich die unbeschränkte Souveränität und 
nahm den Titel „G r o ß h e r z o g von Baden" an. 
Das so gegründete, aus mannigfachen Staatsgebieten zusammen- '35 
gesente Großberzogtum erhielt alsbald durch eine Reihe sogenannter 
Organisationsedikte und Konstitutionsedikte eine 
einheitliche Organisation unb Verwaltung, ferner eine einheitliche 
bürgerliche Gesetzgebung in dem Badischen Landrecht, einer 
mit badischen Zusätzen versehenen Uebersetzung des unter Napoleon 
geschaffenen französischen Zivilgesetzbuchs, des sog. colle civil. 
Im Jahre 1811 starb Großherzog Karl Friedrich, dessen Re
	        
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