Entstehung Badens und der badischen Verfassung 47
zöge, belassen worden- in der Mitte des 8. Jahrhunderts jedoch
wurde infolge von Aufständen das Volksherzogtum abgeschafft. Das
Land erhielt fränkische Militär- und Staatseinrichtungen und wurde
fortan in Gaue eingeteilt, an deren Spitze als Oberrichter und
Kriegshauptmänner die Grafen als Beamte des fränkischen Kö¬
nigs standen. Ueber den Grafen wiederum standen die fränkischen
Herzöge als oberste Kriegsherren und Heerführer. Allmählich
jedoch zerfiel die Gauverfafsung, das Amt der Grafen wurde erblich,
und schließlich wurden aus den Grafen erbliche Fürsten, während
die Herzogtümer untergingen.
Von den Grafenhäufern war besonders von Bedeutung '34
das Zähringensche, und zwar tritt aus dieser Familie in der
Geschichte zuerst um die Mitte des 11. Jahrhunderts der Graf Ber¬
thold der Bärtige (der erste) von Zähringen auf. Dessen
zweiter Sohn Hermann I. (gestorben 1074), der Stammvater
unseres badischen Herrscherhauses, nahm den Titel e i n e s Mark¬
grafen an, welchen diese Linie der Zähringer von da ab länger
als sieben Jahrhunderte hindurch führte. Seit dem Jahre 1533 blieb
das Land unter zwei Linien des Zähringenschen Hauses geteilt, näm-
lich in die Markgrafschast Baden --Baden und die
Markgrafschast Baden-Durlach. Erst im Jahre 1771
wurden unter der langen und weisen Regierung des Markgrafen
Karl Friedrich (des Enkels Karl Wilhelms, welcher Karlsruhe
erbaute) die beiden Markgrafschaften wiederum in einer Hand ver¬
einigt. Durch den Reichsdeputationshauptschluß vom Jahre 1803 er¬
hielt Karl Friedrich die Kursürstenwürde und zugleich (als
Entschädigung für die an Frankreich abgetretenen linksrheinischen
Landesteile) einen erheblichen Landzuwachs durch Zuweisung säku¬
larisierter geistlicher Besitztümer und mediatisierter weltlicher Landes-
Herrschaften (s. Nr. 40 Anm.). Größer noch war die Gebietserweite¬
rung, welche dem Kurfürstentum zuteil wurde beim Abschlüsse des
Preßburger Friedens (1806) und bei Bildung des unter Napoleons
Protektorat stehenden Rheinbundes (1806). Mit Gründung dieses
Bundes erlangte Karl Friedrich die unbeschränkte Souveränität und
nahm den Titel „G r o ß h e r z o g von Baden" an.
Das so gegründete, aus mannigfachen Staatsgebieten zusammen- '35
gesente Großberzogtum erhielt alsbald durch eine Reihe sogenannter
Organisationsedikte und Konstitutionsedikte eine
einheitliche Organisation unb Verwaltung, ferner eine einheitliche
bürgerliche Gesetzgebung in dem Badischen Landrecht, einer
mit badischen Zusätzen versehenen Uebersetzung des unter Napoleon
geschaffenen französischen Zivilgesetzbuchs, des sog. colle civil.
Im Jahre 1811 starb Großherzog Karl Friedrich, dessen Re