§ 1. Hildebrand. 
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gegen die Großen dieser Welt. Er erließ den schärfsten, 
mit Banndrohung verbundenen Befehl an die Für¬ 
sten und Regenten, von diesem Gräuel abzustehen. Und 
die meisten beugten sich darin vor dem Oberhaupte der 
Kirche und versprachen es. 
Bald darnach aber gieng er weiter und erließ auch 
ein strenges Verbot der La i e n i nv estitu r. Die Lau¬ 
desherrn sollten erledigte Bisthümer und Abteien gar 
nicht besetzen und niemanden mehr damit belehnen. Diese 
betrachteten nämlich solche Stellen wie erledigte Lehen 
und belehnten die dazu Erkorenen — auch wenn sie 
die Wahl nicht selbst getroffen, sondern den Stiftern und 
Klöstern überlassen hatten — durch Überreichung eines 
Ringes und Stabes damit, wobei sie sich von den¬ 
selben den Lehenseid schwören ließen. Diese Be¬ 
lehnung nannte man Investitur, d. h. Amtseinkleidung. 
Nun aber untersagte Hildebrand allen Geistlichen, die 
Investitur von der Hand eines Laien anzunehmen, 
und hinwiederum allen weltlichen Herren, dieselbe einem 
Geistlichen zu ertheilen, bei Strafe des Bannes. 
Und zwar sollten die Geistlichen nicht einmal bezüglich 
ihrer zeitlichen Güter und Neckte von dem Lan¬ 
desherrn belehnt werden, sondern auch darin wie hin¬ 
sichtlich ihres geistlichen Amtes unabhängig von den Laien 
sein. Dieses Verbot rief den heftigsten Streit zwischen 
dem Papste und den Fürsten hervor, welcker erst unter 
einem spätern Inhaber des römischen Stuhles und doch 
so, daß derselbe etwas nachgab, gänzlich geschlichtet ward. 
Hildebrand aber gab nichts nach. 
Und noch eines that er, was den ärgsten Widerspruch 
von Seite des Clerus selbst erweckte, er verbot den 
Geistlichen die Ehe, womit er sie frei machen wollte 
von den Familienbanden, die sie vielfältig an den Staat 
knüpften, um sie ganz als seine ihm allein ergebenen 
Diener brauchen zu können. Die Ehelosigkeit oder 
der Cö libat wurde zwar schon seit langer Zeit von vielen 
für heiliger angesehen, als das Eheleben; je mehr und 
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