§ 1. Hildebrand.
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gegen die Großen dieser Welt. Er erließ den schärfsten,
mit Banndrohung verbundenen Befehl an die Für¬
sten und Regenten, von diesem Gräuel abzustehen. Und
die meisten beugten sich darin vor dem Oberhaupte der
Kirche und versprachen es.
Bald darnach aber gieng er weiter und erließ auch
ein strenges Verbot der La i e n i nv estitu r. Die Lau¬
desherrn sollten erledigte Bisthümer und Abteien gar
nicht besetzen und niemanden mehr damit belehnen. Diese
betrachteten nämlich solche Stellen wie erledigte Lehen
und belehnten die dazu Erkorenen — auch wenn sie
die Wahl nicht selbst getroffen, sondern den Stiftern und
Klöstern überlassen hatten — durch Überreichung eines
Ringes und Stabes damit, wobei sie sich von den¬
selben den Lehenseid schwören ließen. Diese Be¬
lehnung nannte man Investitur, d. h. Amtseinkleidung.
Nun aber untersagte Hildebrand allen Geistlichen, die
Investitur von der Hand eines Laien anzunehmen,
und hinwiederum allen weltlichen Herren, dieselbe einem
Geistlichen zu ertheilen, bei Strafe des Bannes.
Und zwar sollten die Geistlichen nicht einmal bezüglich
ihrer zeitlichen Güter und Neckte von dem Lan¬
desherrn belehnt werden, sondern auch darin wie hin¬
sichtlich ihres geistlichen Amtes unabhängig von den Laien
sein. Dieses Verbot rief den heftigsten Streit zwischen
dem Papste und den Fürsten hervor, welcker erst unter
einem spätern Inhaber des römischen Stuhles und doch
so, daß derselbe etwas nachgab, gänzlich geschlichtet ward.
Hildebrand aber gab nichts nach.
Und noch eines that er, was den ärgsten Widerspruch
von Seite des Clerus selbst erweckte, er verbot den
Geistlichen die Ehe, womit er sie frei machen wollte
von den Familienbanden, die sie vielfältig an den Staat
knüpften, um sie ganz als seine ihm allein ergebenen
Diener brauchen zu können. Die Ehelosigkeit oder
der Cö libat wurde zwar schon seit langer Zeit von vielen
für heiliger angesehen, als das Eheleben; je mehr und
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