von der Epistolographie. 193
^eiiö in Zbsicbt auf bic Commere ich , sonderlich
auf die Schiffarth.
giebt triple, quadruple Alliancen, je nachdem drey
oder vier Potentaten sich verbinden.
Neutralität annehmen, heisset, keinen Antheil an öffentli¬
chen Feindseligkeiten nehmen.
Crb-Verbrüderungen haben ihre Absicht auf die Succeßion.
Cochurationes, sind Feindseligkeiten der Unterthanen ge-
gen die Obrigkeit.
4. Las Recht Gesandten z» schicken. Dabey zu
Urercken:
a* Der Unterscheid der Gesandten. Es giebt:
O Gesandten vom ersten Rang, Ambassadeurs, n>ei-
che den Repräsentativ - Character ihres Principals ha¬
ben, und mit groffen Gepränge, Pracht, Distinctio»
tractiret werden.
2) Gesandten vom zweyten Rang, Envoyes, Abgesand¬
te , Ministres vom Rang und grosser Geschicklichkeit.
Dazu sind noch die Residenten, die Sollicitante».
Plenipotentiarii heissen die Gesandten, wenn sie mit
Vollmachten, versehen werden, etwas zu schliessen.
Agenten heissen an gewissen Orten Personen, so die
Angelegenheiten gewisser Fürsten an einem Ort, wo
kein Gesandter ist, beobachten.
Consules nennet man sie in Handlungs-Sachen.
k* Das Recht der Gesandten bestehet:
*) In dem caracsere repräsentative), die Person ih-
tes Imperantis vorzustellen.
2) In der Inviolabilität ihrer Person, Bedienten,
Häufte und Güter.
3) 3» Ausübung ihres Gottesdienstes in ihren Häusern.
Zu Kriegs-Zeit kan man sie gehen heissen. Man kan
auch einen andern Ambassadeur ausbitten.
Trompeter, Tambour im Kriege sind auch inviolable.
N C Un-