fullscreen: Deutsche Bürgerkunde

Verkehrswesen 
229 
treffenden Gesandten repräsentierten Staatsgebiets an¬ 
gesehen (Exterritorialität). 
Im Gegensatz dazu haben die fremden Konsuln Konsukar- 
(Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln), so auch die deut- dienst_ 
scheu Konsuln im Auslande die Aufgabe, die Interessen 8S® 6? 
ihres Landes namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr 
und Schiffahrt thunlichst zu schützen und zu fördern, 
die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen 
und den Angehörigen des eignen Staates sowie denen 
andrer befreundeter Staaten (Schutzgenossen) in ihren 
Angelegenheiten Rat und Beistand zu gewähren. Die 
Konsuln sind bei Ausübung ihres Amtes an die 
Schranken gebunden, die durch die Gesetze und Ge¬ 
wohnheiten ihres Amtsbezirks geboten sind, und müssen, 
bevor sie ihre Amtswirksamkeit beginnen dürfen, die Ge¬ 
nehmigung des fremden Staates, das sogenannte Exe¬ 
quatur, erlangt haben. Den fremden Konsuln innerhalb 
des Reiches wird das Exequatur von den betreffenden 
Bundesregierungen erteilt. Dagegen werden die deut¬ 
schen Konsuln im Auslande als Reichskonsuln aus¬ 
schließlich vom Kaiser, jedoch nach Vernehmung des RVrf Art.56 
Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr, er¬ 
nannt. Auch sind sie lediglich der Leitung des Reichs- • 
kanzlers und des diesem untergebnen auswärtigen Amtes 
unterstellt. 
Man unterscheidet zwischen Berufs- und Wahl¬ 
konsuln (oon8ul68 wi88i und oloeti), je nachdem der 
Konsul von seinem Heimatsland als dessen besoldeter 
Beamter (Reichsbeamter) in das fremde Staatsgebiet 
entsendet, oder aus den Staatsangehörigen des Aus¬ 
landes selbst, in der Regel aus Kaufleuten, erwählt 
und mit Wahrnehmung der konsularischen Geschäfte 
beauftragt worden ist. 
Der Reichskonsul führt über die seiner Amtsgewalt Anusthätig- 
unterworfnen deutschen Reichsangehörigen und Schutz- keit 
genossen ein Verzeichnis, Matrikel (S. 63), dessen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.