Verkehrswesen
229
treffenden Gesandten repräsentierten Staatsgebiets an¬
gesehen (Exterritorialität).
Im Gegensatz dazu haben die fremden Konsuln Konsukar-
(Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln), so auch die deut- dienst_
scheu Konsuln im Auslande die Aufgabe, die Interessen 8S® 6?
ihres Landes namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr
und Schiffahrt thunlichst zu schützen und zu fördern,
die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen
und den Angehörigen des eignen Staates sowie denen
andrer befreundeter Staaten (Schutzgenossen) in ihren
Angelegenheiten Rat und Beistand zu gewähren. Die
Konsuln sind bei Ausübung ihres Amtes an die
Schranken gebunden, die durch die Gesetze und Ge¬
wohnheiten ihres Amtsbezirks geboten sind, und müssen,
bevor sie ihre Amtswirksamkeit beginnen dürfen, die Ge¬
nehmigung des fremden Staates, das sogenannte Exe¬
quatur, erlangt haben. Den fremden Konsuln innerhalb
des Reiches wird das Exequatur von den betreffenden
Bundesregierungen erteilt. Dagegen werden die deut¬
schen Konsuln im Auslande als Reichskonsuln aus¬
schließlich vom Kaiser, jedoch nach Vernehmung des RVrf Art.56
Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr, er¬
nannt. Auch sind sie lediglich der Leitung des Reichs- •
kanzlers und des diesem untergebnen auswärtigen Amtes
unterstellt.
Man unterscheidet zwischen Berufs- und Wahl¬
konsuln (oon8ul68 wi88i und oloeti), je nachdem der
Konsul von seinem Heimatsland als dessen besoldeter
Beamter (Reichsbeamter) in das fremde Staatsgebiet
entsendet, oder aus den Staatsangehörigen des Aus¬
landes selbst, in der Regel aus Kaufleuten, erwählt
und mit Wahrnehmung der konsularischen Geschäfte
beauftragt worden ist.
Der Reichskonsul führt über die seiner Amtsgewalt Anusthätig-
unterworfnen deutschen Reichsangehörigen und Schutz- keit
genossen ein Verzeichnis, Matrikel (S. 63), dessen