Verwaltung int Königreich Preußen. 
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Schleswig aber ist noch die dänische Sprache verbreitet. Etwa 2/3 der Bewohner bekennen 
sich zur evangel., % zur römisch-kathol. Kirche. 1/2 Million sind Juden oder gehören 
Sekten an. In der Rheinprovinz, Posen und Westfalen bilden die Katholiken die erheb¬ 
liche Mehrzahl, in Westpreußen und Schlesien die etwas größere Hälfte. In den übrigen 
Provinzen machen sie nur einen kleinen Anteil aus. 
Aufg. 1. Welche Gebirge liegen in Preußen? 2. Von welchen Flüssen wird es 
durchzogen? 3. Venne wichtige Lanäle Preußens und gieb an, was sre verbinden! 
4. Welches smd a. die fruchtbarsten, b. die unfruchtbarsten Gegenden Preußens? 
5. Nenne Weinorte! 6. Wo wird Flachs gebaut? wo Hopfen? Zuckerrüben? 7. Wo 
blüht Pferde- und Nindviehzucht? 8. Wo sind Torfbrüche? 9. Welche Orte sind durch 
Bergbau und Fabrikthätigkeit bekannt? 10. Wo sind Salinen? 11. Wo wird Steinsalz 
gewonnen? 12. Nenne Mineralguellen! 13. Nenne Seebäder! 14. Welche Städte sind 
durch Seehandel bekannt? 15. Welches sind bedeutende Handelsstädte im Ninnenlande? 
16. Zähle in jeder Provinz die größten Städte (solche mit 50000 G. u. mehr) auf! 
17. Nenne a. die Universitäten, b. die Festungen, c. die Negierungsbezirkstädte Preußens! 
18. Vergleiche die linke Oderseite Schlesiens mit der rechten! 19. Vergleiche die Nhein- 
provinz mit der Provin; Posen! 20. Worin gleichen sich Schlesien und die Nheinprovin;? 
21. Worin gleichen sich Pommern und Schleswig-Holstein? 22. Ln welchen Provinzen 
ist die Bevölkerung rein deutsch, in welchen gemischt? 
§ 45. Die Werrvattung im Königreich Preußen. Das Oberhaupt des Staates 
ist der König. Er führt den Oberbefehl über das Heer, hat das Recht, Krieg zu erklären 
und Frieden zu schließen, das Recht der Begnadigung und Ordensverleihung. Die oberste 
Behörde des Landes ist das Staatsministerium, in welchem der Ministerpräsident 
den Vorsitz führt. Der König ernennt und entläßt die Minister. Es giebt je einen 
Minister für die auswärtigen Angelegenheiten, für die Finanzen, für die geistlichen, 
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, für Handel und Gewerbe, für das Innere, 
für die Justiz, für das Kriegswesen, für die Landwirtschaft, Domänen und Forsten, für 
die öffentlichen Arbeiten, für das königliche Haus. Alle Regierungsakte des Königs 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers. 
Bis zum Jahre 1850 hatte der König von Preußen das Recht, Gesetze zu geben 
ohne Mitwirkung des Volkes. Seit 1850 ist die Macht des Königs beschränkt. Preußen 
wird jetzt nach einer Verfassung regiert. Nach derselben hat der König die vollziehende 
Gewalt, die gesetzgebende aber teilt er mit den beiden Häusern des Landtages, dem 
Herrenhause und dem Abgeordnetenhause. Das Herrenhaus besteht aus den volljährigen 
Prinzen des königlichen Hauses, aus erblichen Mitgliedern des hohen Adelstandes, aus 
solchen Mitgliedern, die der König auf Lebenszeit ernennt. Auch haben die großen 
Städte und die Universitäten das Recht, ein Mitglied ins Herrenhaus zu schicken. — Die 
Mitglieder des Abgeordnetenhauses wählt das Volk. Jeder Preuße, der wenigstens 
24 Jahre alt ist, mindestens 6 Monate in der Gemeinde wohnt, keine Armenunterstützung 
empfängt, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet und in die Urwählerliste 
eingetragen ist, ist Urwähler. Die Urwähler wählen die Wahlmänner, und diese wählen 
dann den Abgeordneten. Die Abgeordneten vertreten ihre Wähler 5 Jahre lang. Zu 
jedem Gesetze ist die Übereinstimmung des Königs und der beiden Häuser des Landtages 
erforderlich. 
Der Staat ist in Provinzen eingeteilt. Die Provinzen zerfallen in Rgbz., diese 
in Kreise, diese in Stadt- und Amtsbezirke. Letztere werden gebildet aus einer größern 
oder aus mehreren kleineren Landgemeinden oder aus Gutsbezirken. An der Spitze 
einer ganzen Provinz steht der Oberpräsident, an der Spitze eines Regierungsbezirkes 
steht der Regierungspräsident, an der Spitze eines Kreises der Landrat, an der Spitze 
einer Stadt der Biagistrat, an der Spitze eines Amtsbezirkes der Amtsvorsteher, an der 
Spitze eines Dorfes der Gemeindevorstand und an der Spitze eines Gutsbezirkes der 
Gutsvorsteher. 
In jedem Regierungsbezirke steht unter dem Regierungspräsidenten ein Regierungs¬ 
kollegium. Dasselbe besteht gewöhnlich aus 2 Abteilungen. Die 1. Abt. ist die für
	        
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