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Geographie. 
Durch die Provinz fließen Fulda, Werra und Lahn. — In Hessen ist das 
Klima rauh und das Land, mit Ausnahme der Flußthäler, wenig, fruchtbar. 
Nassau dagegen ist ein fruchtbares, dichtbevölkertes Ländchen; im Rheingau ge¬ 
deihen die herrlichsten Weine; zahlreiche Bäder locken viele Fremde herbei. 
Die Berge Hessen-Nassaus enthalten Eisen, Kupfer, Braunkohlen. R.: Kassel 
und Wiesbaden. 
Kassel (80), Hst., Handel. In der Nähe das Lustschloß Wilhelmshöhe mit seinen 
berühmten Wasserkünsten. Bei Fritzlar liegt das Dorf Geismar, wo Bonisacius die 
Eiche fällte. Fulda, Bonisacius' Grab und Standbild, Sitz eines Bischofs. Hanau, 
Fabriken. Frankfurt a. M. (230), bedeutende Handelsstadt, einst Wahlstadt der deutschen 
Kaiser, Denkmal Karls d. Gr. Wiesbaden (60), vielbesuchte Heilquellen. Kaub, 
Blüchers Übergang 1814. Marburg, Universität. Limburg, Bischofssitz, prächtiger 
Dom. Ems, weltberühmter Badeort. Selters (Selterwasser). Schmalkalden auf 
dem Thüringerwalde, Stahlwaren. 
* Z 38. I>re Kohenzollernschen liande, von Württemberg und Baden 
eingeschlossen, werden von der Rauhen Alb durchzogen und vom Neckar und der 
Donau durchstossen. Die Bewohner sind meist katholisch. Hier regierten sonst 
in den beiden Städtchen Hechingen und Sigma ringen zwei selbständige 
Fürsten aus dem Hause Hohenzollern. 1850 traten dieselben ihr Land an 
Preußen ab. Es bildet den R. Sigmaringen und steht unter dem Oberpräsi¬ 
denten der Rheinprovinz. Südlich von Hechingen liegt der Hohenzollern (850 m 
hoch); auf ihm steht das Stammschloß Hohenzollern. 
8 39. Itückötick auf das Königreich Zureichen. Preußen ist 350000 qkm groß 
und hat 32 Mill. Einwohner. Gegenwärtig umfaßt es 12 Provinzen. Der Größe nach 
folgen diese so aufeinander: Schlesien, Brandenburg, Hannover, Ostpreußen, Pommern, 
Po>en, Nheinprovinz. Westpreußen, Sachsen, Westfalen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau. 
— Am dünnsten bevölkert sind die Prov. Pommern, Ost- und Westpreußen, Hannover 
53—63 E. auf 1 qkm), am dichtesten die Rheinprovinz (185 E. auf 1 qkm), nächstdem 
Westfalen (134 E. aus 1 qkm). Die Mehrzahl der Bewohner Preußens ist deutsch. In 
Schlesien, 'Posen, Ost- und Westpreußen wohnen noch viele Slawen, welche polnisch 
reden. Im äußersten Osten wohnen Litauer, im äußersten W. wird französisch und 
holländisch gesprochen, im n. Schleswig ist noch die dänische Sprache verbreitet. Etwa 
2/3 der Bewohner bekennen sich zur ev., V-, zur römisch-katy. Kirche. l/2 Million sind 
Juden oder gehören Sekten an. In der Rheinprovinz, Posen, Westfalen und Schlesien 
bilden die Katholiken die größere Hälfte; in Pommern, Schleswig-Holstein, Hannover, 
Brandenburg ist die Mehrzahl evangelisch. 
§ 40. Merwaklung im Königreich Preußen. Das Oberhaupt des Staates ist 
der König. Er führt den Oberbefehl über das Heer und hat das Recht, Krieg zu er¬ 
klären und Frieden zu schließen. Die oberste Behörde des Landes ist das Staats¬ 
ministerium, in welchem der Ministerpräsident den Vorsitz führt. Der König ernennt 
und entläßt die Minister. 
Preußen wird seit 1850 nach einer Verfassung regiert. Nach derselben hat der 
König die vollziehende Gewalt, die gesetzgebende aber teilt er mit den beiden Häusern 
des Landtages, dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause. Im Herrenhause haben 
Prinzen, Fürsten, Adel, reiche Grundbesitzer und Vertreter großer Städte Sitz und 
Stimme. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wählt das Volk. 
Der Staat ist in Provinzen eingeteilt. Diese zerfallen in Regierungsbezirke, Kreise, 
Stadt- und Amtsbezirke. An der Spitze einer ganzen Provinz steht der Oberpräsident, 
an der Spitze eines Regierungsbezirkes der Regierungspräsident, an der Spitze eines 
Kreises der Landrat, an der Spitze einer Stadt der Magistrat, an der Spitze eines 
Amtsbezirkes der Amtsvorsteher, an der Spitze eines Dorfes der Gemeindevorstand. 
In jedem Regierungsbezirke steht unter dem Regierungspräsidenten ein Regierungs¬ 
Kollegium. 
Die Stadtbezirke werden von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versamm¬ 
lung verwaltet. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem Beigeordneten, dem 
Kämmerer und einer Anzahl von Ratsmännern oder Ratsherren (in größeren Städten 
Stadträten). Ohne Bewilligung der Stadtverordneten-Versammlung darf der Magistrat
	        
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