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Tritt Stockung der Prämienzahlung ein, so ruht die Versicherung,
Leistung im Schadenfall tritt nicht ein; dem Versicherer steht das
Kündigungsrecht mit Frist von einem Monat zu. dessen Wirkung aber
bei Zahlung der Prämie aufgehoben wird.
Tritt eine Prämien-Zahlungsstocknng zu Beginn der Versicherung
ein, so ist dem Versicherten eine Zahlungsfrist zu bestimmen, nach
deren Ablauf ein Erlöschen des Vertrages stattfindet. Die Frist ist
schriftlich mitzuteilen und auf nicht weniger als zwei Wochen zu bemessen.
Wird die Versicherung wegen unterbliebener oder unrichtiger An¬
zeige von Gefahrumständen oder wegen Gefahrerhöhung durch Rück¬
tritt oder Kündigung aufgehoben, so steht dem Versicherer die Prämie
für die laufende Versicherungsperiode zu. Eine gleiche Forderung hat
derselbe bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung, als deren Folge die
Kündigung eintrat. Kündigte jedoch der Versicherte, so gebührt dem
Versicherer nur eine angemessene Geschäftsgebühr. Im Konkursfall
des Versicherers ist der überschießende Prämienanteil zurückzuzahlen.
Gefahrerhöhungen begründen höhere Prämienforderungen vom
Beginn der lausenden Versicherungsperiode, andernfalls kann Kündigung
mit Frist von einem Monat eintreten. Beide Rechte verfallen nach
einem Monat.
Versicherungsagenten.
Der Agenturbezirk kann bestimmt begrenzt werden, die Festlegung
der Grenzen beschränkt zugleich die Vertretungsmacht des Agenten in¬
soweit sich seine Rechtshandlungen auf Sachen und Personen innerhalb
des Bezirks beziehen können. Kann der Agent aber Verträge in diesem
Bezirk abschließen, d. h. ist er bevollmächtigter Agent, so ist für Klagen,
die aus diesen Verträgen resultierten, nicht der Wohnsitz der Gesellschaft,
sondern jener des bevollmächtigten Agente:: die zuständige Gerichts¬
stelle. Ein bevollmächtigter Agent darf:
1. Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Aenderung eines
Versicherungsvertrages sowie Wideruf desselben entgegennehmen.
2. Anzeigen, Erklärungen, Kündigungen und Rücktritt (auf den
Versicherungsvertrag bezüglich) annehmen.
3. Versicherungsscheine und Prolongationen aushändigen.
4. Prämien nebst Zinsen und Kosten annehmen, sofern er eine
vom Versicherer unterzeichnete Prämienrechnung hat.
Zu deren Unterzeichnung kann er ein Faksimile verwenden.
Dem bevollmächtigten Agenten nachgeordnet sind die Vermittlungs¬
agenten.
Schadenversicherung.
Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung.
I. Der Inhalt des Vertrags.
Die Versicherungssumme muß dem wirklichen Wert der Sache
entsprechen, wird sie höher als jener deklariert (Überversicherung), so
ist der Vertrag nichtig, trotzdem verfällt die Prämie zu Gunsten des
Versicherers; ist sie aber niedriger angegeben (Unterversicherung), so
haftet der Versicherer nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu
dem tatsächlichen Wert.