214 XJII. Vond.Rechten«. Pflichtend.Unterthanen
wissen Bedingungen an Andere überlassen darf. Diese sind
daS Recht, nach meinen Einsichten und Ueberzeugungen zu
handeln, mein Leben zu erhalten und es zu genießen, und
überhaupt meine Glückseligkeit zu befördern und ju vergrößern.
Mein Eigenthumsrecht kann ich einem Andern ab¬
treten, entweder ohne alle Bedingung, durch Schenkung,
oder mit gewissen Bedingungen, welche der Andere sich ge¬
fallen lässt, durch einen Vertrag. Dieö geschieht z. B.,
wenn ein Hausoefitzer einen Theil seines Hauses einem
Andem zur Wohnung überlässt, oder es ihm verkauft. Ein
Vertrag wird auch em Kontrakt genannt. Es giebt also
Mieths-, Pacht-, Kauf-Kontrakte u. a. m.
Die Obrigkeit schützt jeden Bürger des Staates bei
dem Genusse seiner Rechte, und sichert ihm diesen Genuß.
2. Von den Pflichten der Menschen gegen ihre
Mitbürger.
1. «Feder Mcnsch hat ein Recht aus sein Leben:
also sollst du keinen Menschen um sein Leben
bringen. — Wer einem Menschen vorsätzlich das Leben
nimmt, begehr das schreckliche Verbrechen eines Mord-*
oder Todtschlages. Ein vorsätzlicher Mörder wird von
der Obrigkeit am Leben gestraft (hingerichtet), weil er ein
höchst gefährlicher Mensch ist. Die Obrigkeit hat das Recht,
einem Mörder das Leben nehmen zu lassen. Wer einen
seiner Verwandten tödtct, wird härter gestraft, als ein an¬
derer Mörder: auch derjenige, welcher Jemanden mit be¬
sonderer Grausamkeit tödtet.
Wer in der Hitze, auö Uebereilung oder aus Unvor¬
sichtigkeit einen Mord begeht, kommt auf mehrere Jahre
ins Zuchthaus. Eben so wird derjenige gestraft, welcher
beii Versuch macht, einen Menschen umzubringen, und an
der Ausführung des Mordes gehindert wird. — Wer ei¬
nen Menschen, der in Lebensgefahr ist, ohne eigene große
Gefahr retten kann, und eS nicht thut, erhält Gefängniff-
strafe. Dagegen erhalten diejenigen Belohnungen, welche
so edclinüthig sind, mit eigner Gefahr einem Menschen
das Leben zu retten. Wer einen Ertrunkenen, Erhenk-
tcn, Erstickten oder Erfrornen findet, soll ihn sogleich
ins Leben zu bringen suchen, und der Obrigkeit davon
Nachricht geben. Wer solche Verunglückte rettet, erhält