Full text: Der Deutsche Kinderfreund

214 XJII. Vond.Rechten«. Pflichtend.Unterthanen 
wissen Bedingungen an Andere überlassen darf. Diese sind 
daS Recht, nach meinen Einsichten und Ueberzeugungen zu 
handeln, mein Leben zu erhalten und es zu genießen, und 
überhaupt meine Glückseligkeit zu befördern und ju vergrößern. 
Mein Eigenthumsrecht kann ich einem Andern ab¬ 
treten, entweder ohne alle Bedingung, durch Schenkung, 
oder mit gewissen Bedingungen, welche der Andere sich ge¬ 
fallen lässt, durch einen Vertrag. Dieö geschieht z. B., 
wenn ein Hausoefitzer einen Theil seines Hauses einem 
Andem zur Wohnung überlässt, oder es ihm verkauft. Ein 
Vertrag wird auch em Kontrakt genannt. Es giebt also 
Mieths-, Pacht-, Kauf-Kontrakte u. a. m. 
Die Obrigkeit schützt jeden Bürger des Staates bei 
dem Genusse seiner Rechte, und sichert ihm diesen Genuß. 
2. Von den Pflichten der Menschen gegen ihre 
Mitbürger. 
1. «Feder Mcnsch hat ein Recht aus sein Leben: 
also sollst du keinen Menschen um sein Leben 
bringen. — Wer einem Menschen vorsätzlich das Leben 
nimmt, begehr das schreckliche Verbrechen eines Mord-* 
oder Todtschlages. Ein vorsätzlicher Mörder wird von 
der Obrigkeit am Leben gestraft (hingerichtet), weil er ein 
höchst gefährlicher Mensch ist. Die Obrigkeit hat das Recht, 
einem Mörder das Leben nehmen zu lassen. Wer einen 
seiner Verwandten tödtct, wird härter gestraft, als ein an¬ 
derer Mörder: auch derjenige, welcher Jemanden mit be¬ 
sonderer Grausamkeit tödtet. 
Wer in der Hitze, auö Uebereilung oder aus Unvor¬ 
sichtigkeit einen Mord begeht, kommt auf mehrere Jahre 
ins Zuchthaus. Eben so wird derjenige gestraft, welcher 
beii Versuch macht, einen Menschen umzubringen, und an 
der Ausführung des Mordes gehindert wird. — Wer ei¬ 
nen Menschen, der in Lebensgefahr ist, ohne eigene große 
Gefahr retten kann, und eS nicht thut, erhält Gefängniff- 
strafe. Dagegen erhalten diejenigen Belohnungen, welche 
so edclinüthig sind, mit eigner Gefahr einem Menschen 
das Leben zu retten. Wer einen Ertrunkenen, Erhenk- 
tcn, Erstickten oder Erfrornen findet, soll ihn sogleich 
ins Leben zu bringen suchen, und der Obrigkeit davon 
Nachricht geben. Wer solche Verunglückte rettet, erhält
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.