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2.
⸗ 80 M.
buchstäblich rdreigi Mark“ jährliche Zinsen von einem Kapital von
300 Mark à 5 pCt., fällig am 1. Januar 1868, sind mir heute von
Herrn Buchholz in Hamborn bar und richtig ausbezahlt worden, wor⸗
iͤber ich hiermut quittiere.
Ruhrort, den 2. Januar 1868.
Peter Drühe.
3.
Abschlags-Quittung.
Auf mein Guthaben von 164 Mt. 20 Pf. fur gelieferte Schreiner—
arbeit habe ich heute von dem Kaufmann Herrn —5— Laudenbach
hierselbst 120 Mk., geschrieben Ein Hundert und zwanzig Mark, bar
erhalten, so daß mein Guthaben nur noch 34 Mk. 20 Pf. beträgt.
Bielefeld, den 24. Juni 1867.
Bringer, Tischlermeister.
3. Schuldscheine (Obligationen).
Ein Schuldfchein ist ein Schriftstück, in welchem man bescheinigt,
daß man jemand eine bestimmte Summe unter bestimmten Verpflich⸗
tungen schuldig ist.
Es muß darin enthalten sein:
1) das Bekenntniß der empfangenen Summe nebst Angabe der
Münzsorte, in welcher fie gezahlt worden ist;
das Versprechen der Wiedererstattung nebst Angabe der Zeit,
wann dieselbe erfolgen soll;
3) der Zinsfuß;
Meine genaue Bezeichnung des Glaubigers;
5) Ort und Datum der Ausstellung;
6) die eigenhändige Unterschrift des Schuldners. *
Wird bei einer Schuldverschreibung ein Grundstück verpfändet, so
wird sie gerichtlich vollzogen und in das Hypothekenbuch eingetragen.
Schuldverschreibungen über 160 Mte. und mehr sind siempelpflichtig.
Beispiel.
Schuldschein über 350 Mark.
Dreihundert und funfzig Mark in Gold habe ich heute von dem
Schneidermeister Herrn Wuldt hierselbst als Darlehn erhallen. Indem
ich über den Empfang der Summe quittiere, verpflichte ich mich, das
Kapital nach Verlauf von 6 Monaten, also am 1. Dezember d. J.
zurück zu zahlen und bis dahin mit fünf pro Oent zu verzinsen.
Harzgerode, den 1. Juni 1873.
Walther, Stellmacher.