437
2 Ortsangaben: Ort der Ausstellung und der Zahlung.
2 Zeitangaben: Der Ausstellung und der Zahlung,
das Wort „Wechsel" und die Angabe der Wechselsumme.
Der im vorigen Kapitel an vorletzter Stelle aufgeführte Wechsel
würde in folgender Form in Deutschland vollständig gültig sein:
Eschwege, 1. Mai 1893.
Auf Sicht zahlen Sie gegen diesen Wechsel an mich selbst
Fl. Tausend holländisch.
Herren Vögten & Zoonen Q gr ophV
Amsterdam. ^
Der Aussteller kann sich, wie in obigem Wechsel, selber als Re¬
mittenten bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre), so daß eigentlich nur
zwei Personennamen vorkommen. Die Zeit der Zahlung kann an¬
gegeben sein, wie folgt: Auf Sicht (a vista) oder eine bestimmte Zeit,
z. B. 14 Tage, 2 Monate u. s. w. nach Sicht, d. h. also 14 Tage,
2 Monate u. s. w., nachdem der Wechsel dem Bezogenen vorgelegt
worden ist; ferner ans einen bestimmten Tag, z. B. am 14. Juli 1893,
ans eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung, z. B. 14 Tage,
4 Wochen, 2 Monate re. nach heute oder a dato und schließlich auf
eine Messe oder einen Markt, z. B. „Zur „Leipziger Ostermesse." Das
Wort „Wechsel" darf nicht als bloße Überschrift gegeben werden,
sondern muß in den Text des Wechsels verflochten sein.
Hinzufügungen sind statthaft; daher kann statt „Wechsel" auch
„Primawechsel" oder Wechselbrief" u. s. w. geschrieben werden. Die
einmalige Angabe der Summe im Wortlaut des Wechsels genügt, doch
ist es üblich, sie noch ein zweites Mal, und zwar am Kopfe des Wechsels,
in Ziffern anzugeben. Bei Abweichungen in der Angabe gilt die
Summe in Buchstaben; ist sie beidemal in Ziffern oder Buchstaben
geschrieben, so gilt die kleinere von beiden.
Daneben enthält die Tratte gewöhnlich noch folgende andere Be¬
standteile, deren Fehlen sie aber nach deutschem Rechte nicht ungültig
macht: das Wort „Ordre" beim Namen des Remittenten, die Wert-
empfangsbefcheinigung (Valutaquittung): „Wert empfangen",
„Wert in .Rechnung", „Wert in mir selbst" (beim Wert auf eigene
Ordre), wodurch der Aussteller bescheinigt, daß er vom Remittenten
(nicht vom Bezogenen) den Wert des Wechsels empfangen oder ihm
denselben in Rechnung gestellt hat, oder daß der Wert noch nicht ver¬
rechnet ist, weil der Wechsel an eigene Ordre lautet.
„und stellen ihn auf Rechnung", wodurch der Bezogene
aufgefordert wird, dem Aussteller den Wechsel in Rechnung zu stellen
(Deutungsklausel).
„laut Bericht" bedeutet, daß der Aussteller den Bezogenen
von der Ausstellung benachrichügt hat (ihm die Tratte avisiert hat);