Full text: Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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zusammen 17% Millionen Personen versichert sind. Jeder Be¬ 
triebsunternehmer ist bei Strafe verpflichtet, der Verwaltungs¬ 
behörde den Gegenstand und die Art seines Betriebes, sowie die 
durchschnittliche Zahl seiner versicherungspflichtigen Arbeiter anzu¬ 
geben. In das Genossenschaftskataster wird jeder Be¬ 
triebsunternehmer mit Namen, Stand, Firma, Betriebssitz, Wohn¬ 
ort, Zahl der Arbeiter u. s. w. unter bestimmter Nummer ein¬ 
getragen. Alle Betriebsunternehmer einer Genossenschaft treten 
zu einer Generalversammlung zusammen, wählen einen 
V o r st a n d und für die engeren Bezirke Vertrauens¬ 
männer, die als Sachverständige jeder Unfalluntersuchung bei¬ 
zuwohnen haben, richten eine U n s a l l k a s s e ein, teilen die ein¬ 
zelnen Betriebszweige in Gefahrenklassen und stellen danach 
die Höhe der Beiträge fest. Zu dem Ende hat auch jeder Be¬ 
triebsunternehmer im Januar dem Vorstande seine L o h n l i st e n 
einzureichen. Jeder Unfall im Betriebe ist binnen 3 T a g e n der 
Polizeibehörde und von dieser dem Vorstande anzuzeigen. Hierzu 
hat man sich eines vorgeschriebenen Anzeigemusters zu bedieneu. 
Die Unfallrente wird festgesetzt nach dem Jahresverdienste und nach 
dem ärztlich bescheinigten Grade der Arbeitsunfähigkeit. 
Durch das neue Gesetz ist die Versicherungspflicht auch auf die 
Schlosser-, Schmiede-, Fensterputzer-, Fleischergewerbe u. a. aus¬ 
gedehnt worden." • „Wie stellt es denn mit uns Schreinern?" fragte 
der Geselle Steitz. „Nach Beschlüssen des Bundesrates," sagte 
der Meister, „waren schon bisher Arbeiter und Betriebsbeamte, 
welche von einem Gewerbetreibenden bei Bauten zur Aus¬ 
führung von Schreinerarbeiten beschäftigt wurden, versicherungs¬ 
pflichtig; dasselbe galt auch von solchen Arbeitern und Betriebs¬ 
beamten, die bei Bauten zur Ausführung von Klempner-, 
Glaser-, Tüncher-, Maler-, Lackier- u. s. w. 
Arbeiten Verwendung fanden. Da ich in meinem Geschäft auch 
Bauarbeiten ausführe, so seid ihr alle versicherungspflichtig." 
„Wie steht es denn mit solchen Betrieben, die Bauarbeiten 
nicht vollziehen?" bemerkte Geselle Martin. „Alle hand¬ 
werksmäßigen Betriebe, für welche Gasmotoren, 
Dampfkessel, überhaupt Triebwerke mit elementarer oder 
tierischer Kraft nicht bloß vorübergehend in Anwendung kommen, 
oder in denen mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, 
sind versicherungspslichtig," erwiderte der Meister. „Gehören 
denn Schuhmacher und Schneider auch zu den Versicherungs¬ 
pflichtigen Handwerkern?" fragte Geselle Mut. „Die Betriebe der 
Schuhmacher, Schneider, Bäcker sind im allgemeinen nicht ver¬ 
sicherungspflichtig, es sei denn, daß ein Motor verwendet wird 
oder 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden," entgegnete Meister 
Konrad. „Ist denn ein Arbeiter auch gegen Unfälle versichert, die 
sich nicht im Betriebe ereignen?" fragte Mütze. „Wenn einem 
Gesellen oder Arbeiter bei häuslichen oder anderen Diensten, zu 
denen er neben der Beschäftigung im Betriebe von seinem Meister
	        
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