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stalten, Gemeinde-Pflege-Stationen, Kleinkinder-Schulen u. s. w.
aufgewendet worden. In gleich segensreicher Weise haben die Ver¬
sicherungsanstalten auf dem Gebiete des Heilverfahrens gewirkt.
Mehr als 20000 Versicherte, die andernfalls elend zu gründe ge¬
gangen wären oder siech oder krüppelhaft hätten umherlaufen
müssen, bestenfalls aber der öffentlichen Armenpflege anheim¬
gefallen wären, sind im Jahre 1899 ihren Angehörigen geheilt zu¬
rückgegeben worden! Das vergeht nicht und sagt es jedem, der
leichtfertig oder böswillig die Arbeiter-Schutzgesetze schmäht oder
verdächtigt. Und nun habt ihr hier eure Quittungen! Holt euer
Geld auf der Post und genießt es gesund und dankbar!"
So endete die Schulstunde mit den Alten und Invaliden.
153. Äus dem Gewerbesteuergeseh vom 24. 2uni 1891.
Um die Gewerbesteuer festsetzen zu können, hat 8 14 der R. G. O.
bestimmt, daß die Anmeldung der Betriebe erfolgen muß, wie früher
gemeldet wurde.
Warum ist dies neue Gesetz erlassen wor¬
den? Man will diejenigen Gewerbetreibenden, die minder leistungs¬
fähig sind, entlasten oder ganz frei machen von der Gewerbesteuer;
da aber der Gesamtertrag der Gewerbesteuer nicht verringert
werden durste, so mußten die steuerkrästigen Betriebe stärker als
bisher belastet werden. Der Gewerbetreibende ist, da er auch
Staatssteuern zu zahlen hat, durch die Gewerbesteuer doppelt be¬
steuert; darum tut ihm Erleichterung not. Durch das Kommunal¬
abgabengesetz v. 14. 7. 1893 ist den Gemeinden die Befugnis erteilt,
die Gewerbesteuern zu erheben. Haben sie es nicht nötig, so er¬
heben sie keine Gewerbesteuer.
Wie s o l l e n n a ch dem neuen Gesetz die Ge¬
werbebetriebe eingeschätzt werden? Das neue Ge¬
setz unterscheidet vier Klassen. In die e r st e fallen die Gewerbe¬
betriebe, deren jährlicher Ertrag 50000 di oder mehr, oder bei
denen der Wert des Anlage- oder Betriebskapitals 1000000 dt
oder mehr beträgt. Die zweite Klasse umfaßt die Betriebe mit
einem jährlichen Ertrage von 20000 dt bis ausschließlich 50000 di,
oder mit einem Anlage- und Betriebskapital im Werte von
150000 dt bis ausschließlich 1000000 di. Zur dritten Klasse
gehören die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 4000 ctl
bis ausschließlich 20000 di, oder mit einem Anlage- und Betriebs¬
kapitale im Werte von 30000 di bis ausschließlich 150000 dt.
Klasse vier endlich umfaßt die Betriebe mit einem jährlichen Er¬
trage von 1500 dt bis ausschließlich 4000 di, oder mit einem Anlage-
und Betriebskapital von 3000 di bis ausschließlich 30000 dt.
Betriebe dagegen, deren jährlicher Ertrag nicht 1500 dt, noch deren
Anlage- und Betriebskapital 3000 di erreicht, bleiben von der
Gewerbesteuer befreit.
Wie ch o ch i st die S t e u e r für die einzelnen