KaufmannsgericHte reichsgesetzlich angeordnet. Erstere
urteilen über Streitigkeiten, die sich in gewerblichen Betrieben
zwischen Arbeitern und Arbeitgebern über Beginn, Fortsetzung
und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, über Lohnansprüche u.
dgl. ergeben. Die Gewerbegerichte setzen sich aus einem Vor¬
sitzenden, der weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein darf, und
einer Anzahl Beisitzer, zur Hälfte Arbeiter und zur Hälfte Arbeit¬
geber, zusammen. Die Kaufmannsgerichte treffen Entscheidung
über Streitigkeiten aus den kaufmännischen Dienst- und Lohn¬
verhältnissen und bestehen aus einem rechtskundigen Vorsitzenden
und einer Anzahl Beisitzer, die je zur Hälfte dem Stande der
Kaufleute und dem der Handlungsgehilfen angehören.
Eine weitere Aufgabe der Reichsverwaltung besteht in der
Leitung und Beaufsichtigung der Reichsämter. Dazu gehören:
1. das auswärtige Amt, das vom Reichskanzler, einem
Staats- und Unterstaatssekretär geleitet wird; demselben unter¬
stehen die kaiserlichen Gesandtschaften und Konsulate im Aus¬
lande ; 2. das Reichsamt des Innern für Reichsverwaltungs¬
sachen, die nicht anderen Behörden zugeteilt sind; denselben
unterstehen das Auswanderungswesen, die Reichsschulkommission,
das Bundesamt für Heimatwesen, das statistische Amt, das
Normaleichungsamt für Maße und Gewichte, das Gesundheitsamt
und das Patentamt; 3. das Reichsversicherungsamt zur
Beaufsichtigung der Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Feuer-, Hagel¬
und Viehversicherungsanstalten; 4. das Reichsjustizamt
für Angelegenheiten der dem Reiche vorbehaltenen Rechtspflege;
demselben untersteht auch das Reichsgericht in Leipzig; 5. das
Reichsschatzamt für die Finanzverwaltung des Reiches;
demselben ist die Reichshauptkasse, die Reichsbank, die Ver¬
waltung des Reichskriegsschatzes und die Reichsschuldenverwaltung
unterstellt; 6. das Reichseisenbahnamt für die Aufsicht
über das Reichseisenbahnwesen und 7. das Reichspostamt
für Post- und Telegraphenverwaltung; demselben unterstehen die
Oberpostdirektionen, die den Post- und Telegraphenämtern über¬
geordnet sind.
Eine der wichtigsten Aufgaben der Reichsverwaltung
ist die Reichsgesetzgebung. Früher hatte jeder einzelne
Staat anderes Geld, andere Maße und Gewichte, andere Ordnung
über das Gewerb- und Versicherungswesen u. s. w. Solche Zu¬
stände führten zu vielen Unzuträglichkeiten und waren auf die
Dauer unhaltbar. Zur Beseitigung dieser unhaltbaren Zustände
wurden die gemeinsamen Angelegenheiten der Bundesstaaten
reichsgesetzlich geregelt. Diese Reichsgesetze gelten in allen
Reichsgebieten; nur Bayern besitzt noch inbezug auf Post- und
Militärwesen einige Reservatrechte. Es bestehen jetzt Reichs¬
gesetze über Militär- und Marine wesen, über Gerichtswesen.
Freizügigkeit, Heimat, Aufenthalt und Verehelichung, Gewerbe¬
betrieb und Versicherungswesen, über Münz-, Maß- und Gewichts-
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