Full text: Bürger- und Haushaltungskunde

KaufmannsgericHte reichsgesetzlich angeordnet. Erstere 
urteilen über Streitigkeiten, die sich in gewerblichen Betrieben 
zwischen Arbeitern und Arbeitgebern über Beginn, Fortsetzung 
und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, über Lohnansprüche u. 
dgl. ergeben. Die Gewerbegerichte setzen sich aus einem Vor¬ 
sitzenden, der weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein darf, und 
einer Anzahl Beisitzer, zur Hälfte Arbeiter und zur Hälfte Arbeit¬ 
geber, zusammen. Die Kaufmannsgerichte treffen Entscheidung 
über Streitigkeiten aus den kaufmännischen Dienst- und Lohn¬ 
verhältnissen und bestehen aus einem rechtskundigen Vorsitzenden 
und einer Anzahl Beisitzer, die je zur Hälfte dem Stande der 
Kaufleute und dem der Handlungsgehilfen angehören. 
Eine weitere Aufgabe der Reichsverwaltung besteht in der 
Leitung und Beaufsichtigung der Reichsämter. Dazu gehören: 
1. das auswärtige Amt, das vom Reichskanzler, einem 
Staats- und Unterstaatssekretär geleitet wird; demselben unter¬ 
stehen die kaiserlichen Gesandtschaften und Konsulate im Aus¬ 
lande ; 2. das Reichsamt des Innern für Reichsverwaltungs¬ 
sachen, die nicht anderen Behörden zugeteilt sind; denselben 
unterstehen das Auswanderungswesen, die Reichsschulkommission, 
das Bundesamt für Heimatwesen, das statistische Amt, das 
Normaleichungsamt für Maße und Gewichte, das Gesundheitsamt 
und das Patentamt; 3. das Reichsversicherungsamt zur 
Beaufsichtigung der Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Feuer-, Hagel¬ 
und Viehversicherungsanstalten; 4. das Reichsjustizamt 
für Angelegenheiten der dem Reiche vorbehaltenen Rechtspflege; 
demselben untersteht auch das Reichsgericht in Leipzig; 5. das 
Reichsschatzamt für die Finanzverwaltung des Reiches; 
demselben ist die Reichshauptkasse, die Reichsbank, die Ver¬ 
waltung des Reichskriegsschatzes und die Reichsschuldenverwaltung 
unterstellt; 6. das Reichseisenbahnamt für die Aufsicht 
über das Reichseisenbahnwesen und 7. das Reichspostamt 
für Post- und Telegraphenverwaltung; demselben unterstehen die 
Oberpostdirektionen, die den Post- und Telegraphenämtern über¬ 
geordnet sind. 
Eine der wichtigsten Aufgaben der Reichsverwaltung 
ist die Reichsgesetzgebung. Früher hatte jeder einzelne 
Staat anderes Geld, andere Maße und Gewichte, andere Ordnung 
über das Gewerb- und Versicherungswesen u. s. w. Solche Zu¬ 
stände führten zu vielen Unzuträglichkeiten und waren auf die 
Dauer unhaltbar. Zur Beseitigung dieser unhaltbaren Zustände 
wurden die gemeinsamen Angelegenheiten der Bundesstaaten 
reichsgesetzlich geregelt. Diese Reichsgesetze gelten in allen 
Reichsgebieten; nur Bayern besitzt noch inbezug auf Post- und 
Militärwesen einige Reservatrechte. Es bestehen jetzt Reichs¬ 
gesetze über Militär- und Marine wesen, über Gerichtswesen. 
Freizügigkeit, Heimat, Aufenthalt und Verehelichung, Gewerbe¬ 
betrieb und Versicherungswesen, über Münz-, Maß- und Gewichts- 
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