Full text: Lesebuch für Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten in Elsaß-Lothringen

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819. Elsaß-Lothringen 
Sag' an, wo ist ein Land so schön, 
wie unser holdes Ländchen ist? 
Führ' mich ins Tal, hin zu den Höh'n, 
wo du, wie hier, so selig bist'. 
Die Welt ist groß; zieh hin und her, 
du findest doch kein Elsaß mehr. 
320. Von der Verfassung des deutschen Reichs. 
Das Reich ist gegründet zum Schutze des Reichsgebiets und zur Pflege 
der Wohlfahrt des gesamten deutschen Volks. Die hieraus sich ergebenden 
gemeinschaftlichen Aufgaben, deren Erfüllung dem deutschen Reiche zusteht, 
sind in der Reichsverfassnng genau bezeichnet. Die wichtigsten Bestimmungen sind: 
Die sämtlichen (26) nord- und süddeutschen Staaten schließen einen 
ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben 
gültigen Rechts, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volks. Dieser 
Bund führt den Namen „Deutsches Reich". 
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Jndigenat (Reichs¬ 
bürgerrecht) mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaats 
in jedem andern als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohn¬ 
sitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern u. s. w. wie der Einheimische 
Zuzulassen ist. Auch haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den 
Schutz des Reichs dem Ausland gegenüber. 
Der Aufsicht und gesetzlichen Regelung seitens des Reichs unter¬ 
liegen höchst wichtige Angelegenheiten, wie das Heimats- und Niederlassungs¬ 
wesen, der Gewerbebetrieb, das Zollwesen, die Ordnung des Maß-, Münz- 
nnd Gewichtssystems, das Post- und Telegraphenwcsen, die Einrichtung eines 
gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, das Militär und 
die Kriegsmarine, das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das 
gerichtliche Verfahren u. s. w. In Bayern und Württemberg ist die Tätigkeit 
des Reichs in einzelnen Beziehungen, z. B. im Postwesen, beschränkt. 
Die Reichsgesetzgebung wird durch den Bundesrat und den Reichstag 
ausgeübt. Die Reichsgesetze gehn den Landesgesetzen vor. Der Bundesrat 
besteht aus Vertretern der einzelnen Bundesstaaten. Alle zusammen haben 
58 Stimmen, nämlich Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 
4, Baden und Hessen je 3, Braunschweig und Mecklenburg-Schwerin je 2 
und die übrigen Staaten je 1. Elsaß-Lothringen hat nur beratende Stimme. 
Jedes Mitglied des Bundesrats hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen. 
Du altes Lotharingen, 
dn reichbegabtes Land, 
beschiffte Ströme schtingen 
sich eng um deinen Rand. 
Schön zieren schlanke Reben 
dein sanftes Berggefild, 
und deine Wälder geben 
viel schmuckes Holz und Wild.
	        
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