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Der Kreis. 
Die Landgemeinde wird durch den Gemeindevorsteher und die 
Gemeindeversammlung vertreten, die aus einer Anzahl von Gemeinde- 
verordneten besteht. Die Wahl des Vorstehers und der Gemeinde- 
verordneten erfolgt durch die stimmberechtigten Gemeindemitglieder 
auf je sechs Jahre, jedoch kann der Gemeindevorsteher nach drei¬ 
jähriger Dienstzeit auf zwölf Jahre gewählt werden. Die Zahl der 
Gemeinde verordneten richtet sich nach der Größe der Gemeinde. 
Mehrere Gemeinden bilden einen Verwaltungsbezirk, ein Amt; 
doch kann das Amt auch aus einer Gemeinde bestehen. Für jeden 
Amtsbezirk wird ein Amtmann (in der Rheinprovinz Bürgermeister) 
und ein Stellvertreter (Beigeordneter) desselben bestellt. Der Amt¬ 
mann wird von dem Oberpräsidenten der Provinz auf Lebenszeit 
ernannt. Unter der Aufsicht des Amtmanns haben die Gemeinde¬ 
vorsteher die Gemeindeangelegenheiten zu verwalten und die Orts¬ 
polizei zu handhaben. 
79. Der Kreis. 
Da viele Angelegenheiten (z. B. Brücken, Wege, Kanäle) mehrere 
Gemeinden zugleich berühren, so wird durch besondere Gesetze bestimmt, 
datz derartige Angelegenheiten auch gemeinsam verwaltet werden sollen. 
Zu diesem Zwecke sind die Kreise gebildet. Der Kreis ist der kleinste 
unter Verwaltung eines unmittelbaren Staatsbeamten stehende verband 
einzelner Gemeinden. Gr ist eine Unterabteilung des Regierungsbezirks, 
ist aber nicht wie dieser ausschließlich ein staatlicher Verwaltungsbezirk, 
sondern auch gleichzeitig ein Kommunalbezirk, d. h. er bildet einen ver¬ 
band, der eigenes vermögen und eigene Vermögensverwaltung haben kann. 
So haben manche Kreise eigene Landstraßen, Kreiskrankenhäuser, Kreis¬ 
sparkassen usw. Zm wesentlichen aber ist der Kreis als staatlicher Ver¬ 
waltungsbezirk anzusehen. Un der Spitze des Kreises steht der Landrat. 
Der Landrat ist Organ des Staates und zugleich Vertreter der Kreiseinge¬ 
sessenen,' sein Wirkungskreis erstreckt sich aus alle inneren Verwaltungs¬ 
angelegenheiten, namentlich auch aus die Polizeiverwaltung. Ihm steht als 
Vertretung der Kreisinsassen der Kreistag zur Seite. Dieser wird von 
25—50 Kreisangehörigen gebildet, die aus 6 Jahre gewählt werden. Der 
Kreistag beschließt über gemeinnützige Einrichtungen und Unlagen im Interesse 
des Kreises, fetzt den Kreishaushalt fest und schreibt Kreissteuern aus, die 
als Zuschläge zu den direkten Steuern erhoben werden. Uus der Mitte 
der Kreistagsmitglieder wird von diesen ein Kreisausschuß gewählt, 
der aus dem Landrat und 6 Mitgliedern besteht. Der Kreisausschuß ver¬ 
waltet alle Ungelegenheiten des Kreises und bildet den Mittelpunkt der 
Selbstverwaltung des Kreises; er ist auch das unterste Verwaltungsgericht 
in Polizeisachen. Der Hilfsarbeiter des Landrats und Vorsteher des land- 
rätlichen Bureaus ist der Kreissekretär, der den Landrat auch aus 
kürzere Zeit vertritt. In den Provinzen Ost- und Westpreußen, Branden¬ 
burg, Pommern, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, Posen, 
Schlesien und Sachsen haben Städte von mindestens 25 000 Seelen, in 
Westfalen von 30000 und in der Nheinprovinz von 40 000 Seelen das 
Recht, aus dem Kreisverbande auszuscheiden, um einen eigenen Stadtkreis 
zu bilden; der übrig bleibende Kreisverband führt dann den Namen Land-
	        
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