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Die Bevölkerung.
2. im Provinzialrate, der sich aus einem ernannten und fünf vom
Provinzialausschnsse gewählten Mitgliedern zusammensetzt und als Staats¬
behörde Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu besorgen und eine
Vermittelung zwischen den Provinzial- und Landesbehörden zu bilden hat,
3. in den Meliorationsbanämtern,
4. über die Imps- und Lymphe-Erzeugungsanstalt in Oppeln.
Dem Oberpräsidenten sind folgende
unterstellt: Urnninzinstt-ljorden
1. Das Provinzial-Schulkollegium. Es besteht ans dem Oberpräsidenten
als Präsidenten, einein Ober-Regierungs- und einer Anzahl Proviuzial-Schul-
räten und hat das höhere Schulwesen zu leiten und zu beaufsichtigen.
2. Das Medizinal-Kollegium. Es hat die Gesundheitspflege der Provinz
zu überwachen und setzt sich zusammen ans dem Oberpräsidenten und dessen
Stellvertreter, fünf Medizinalräten, einem Departementstierarzt unb einem
Apotheker.
3. Die Provinzial - Steuerdirektion. Zu ihr gehören: der Provinzial-
Steuerdirektor und etwa zehn Regierungsräte. Ihr Ressort ist:
a) das Erbschafts-Steueramt und Stempel-Fiskalat,
IV) Beaufsichtigung der zehn Hanptsteuerämter zu Breslau I, II, Gleiwitz,
Glogau, Görlitz, Liegnitz, Oels, Oppeln, Sagan und Schweidnitz,
o) Beaufsichtigung der sechs Hauptzollämter zu Landsberg O.-S., Liebau,
Mittelwalde, Myslowitz, Neustadt O.-S. und Ratibor,
d) Beaufsichtigung der 70 Nebenzollämter, 93 Steuerämter, 9 Zoll¬
abfertigungsstellen, 24Zuckersteuerstellen und 6 Abfertigungs¬
stellen für inländischen Branntwein.
4. Die General-Kommission zur Regelung gutsherrlich-bäuerlicher Ver¬
hältnisse, zusammengesetzt aus dein Oberpräsideuten, sechs Mitgliedern und
einem Vermessungsinspektor.
Als Königlicher Kommissarius überwacht der Oberpräsident
die Sclöllverwaltungsbehördcn der Provinz;
denn Schlesien ist wie jede andere Provinz Preußens ein Gemeindeverbaud,
ausgestattet mit den Rechten einer Körperschaft zum Zwecke der Selbstver¬
waltung ihrer Angelegenheiten, „Provinzial-Verband" genannt.
Die Selbstverwaltungsbehörden sind:
1. der Proviuzial-Landtag. Er setzt sich ans 134 Mitgliedern zusammen,
die von den Kreistagen, bzw. Stadtbehörden aus 6 Jahre gewählt werden.
Alle zwei Jahre mindestens muß eine Sitzung stattfinden. Zu ihr ladet der
Oberpräsident ein, der sie auch eröffnet und schließt. Geleitet wird die Sitzung
von dem Landeshauptmann, der vom Proviuzial-Landtag erwählt und vom
Könige bestätigt werden muß. Der Provinzial-Landtag berät über das Armen-,
Blinden-, Irren-, Taubstummenwesen, über Chaussee- ltnb Landwegebau und
andere allgemeine wirtschaftliche Angelegenheiten der Provinz, stellt den Pro¬
vinzial-Haushalt und die Provinzial-Abgaben fest und verteilt sie auf die
einzelnen Kreise.