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Strafbestimmungen. Wer die vorgeschriebene Anmeldung eines 
steuer-pflichtigen Gewerbes unterläßt, verfällt in eine dem doppelten Betrage 
der einjährigen Steuer gleiche Geldstrafe. Daneben ist die vorenthaltene 
Steuer zu entrichten. Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung 
Zn, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zu¬ 
lässig ist. Mit Geldstrafe bis zu 300 Alk. wird jeder bestraft, welcher der 
zuständigen Behörde die verlangte Auskunft über Ertrag seines Gewerbes, 
Höhe der Betriebsmittel u. s. w. wissentlich unvollständig oder unrichtig 
angiebt, oder den zuständigen Personen die Einsicht in seine gewerblichen 
Anlagen oder Vorräte veriveigert. Teilweise »ach Schanze. 
204. Patent-, Muster- und Markenschutz. 
Zur Hebung und Förderung der Industrie und des Handels, sowie 
Zum Schutze derselben dient der Patent-, Muster und Markenschutz. Will 
der Erfinder einer technischen Neuerilng oder Verbesserung seine Erfindung 
zur alleinigen gewerbsmäßigen Ausnutzung schützen, so hat er sich wegen 
Erteilung eines Patents an das Patentamt in Berlin gu wenden. Zugleich 
mit dieser Amneldnng sind auch die erforderlichen Zeichnungen, Modelle 
und Probestücke und außerdem noch 20 Mark für die Kosten des Verfahrens 
einzusenden. Nach geschehener Prüfung wird dem Erfinder gegen eine 
Gebühr von 30 Mark ein Patent erteilt. Dies hat zur Folge, daß niemand 
berechtigt ist, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenstand der 
Erfindung gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzu¬ 
halten. Wer wissentlich eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit 
Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. Das Patent erlischt erst nach 15 Jahren, wenn der Inhaber 
außer den 30 Mark für das erste Jahr, 50 Mark für das zweite Jahr 
und in jedenl folgenden Jahr je 50 Mark mehr bezahlt. Die Patente 
iverden in ein iffsentlich geführtes Register eingetragen und durch den 
Reichsanzeiger uitb das Patentblatt zur Kenntnis gebracht. Bevor jedoch 
seitens des Patentanits über die Erteilung eines Patents Beschluß gefaßt 
wird, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, damit sich derjenige meldet, 
der etwa Einspruch gegen die Erfindung zu erheben hat. In ähnlicher 
Weise, wie die Werke der Wissenschaft und Kunst werden nach Vorgang 
der übrigen Industriestaaten auch neue und eigentümliche Muster und 
Modelle vor Nachbildung geschützt. Der Schutz wird nach Wahl des 
Antragstellers auf 1 bis 3, ausnahmsweise bis ans höchstens 15 Jahre 
gewährt. Doch genießt er nur dann den Schutz, wenn er das Muster- 
oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet hat. Gleich¬ 
zeitig rnit der Anmeldung ist eine Nach- oder Abbildung des Modells lntb 
eine Gebühr von 15 Mark für jedes angemeldete Modell einzusenden. 
Neben den Geschmacksmustern ist auch den Gebrauchsmustern ein 
besonderer Schutz geworden. Die Frist desselben dauert 3 Jahre. Das 
Verfahren findet bei dem Patentamt statt. 
Auch in Bezug auf die in: geschäftlichen Verkehr üblichen Warenzeichen 
(Marken) ist das Deutsche Reich deni Beispiele anderer Staaten gefolgt. 
Es kann nämlich jeder, wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung 
seiner Waren von den Waren anderer eines Warenzeichens (einer Marke) 
sich bedienen will, dieses zur Eintragung in die Zeichenrolle annielden. 
Die Anmeldung einer Marke hat schriftlich unter Bezeichnung des Geschäfts-
	        
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