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Strafbestimmungen. Wer die vorgeschriebene Anmeldung eines
steuer-pflichtigen Gewerbes unterläßt, verfällt in eine dem doppelten Betrage
der einjährigen Steuer gleiche Geldstrafe. Daneben ist die vorenthaltene
Steuer zu entrichten. Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung
Zn, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zu¬
lässig ist. Mit Geldstrafe bis zu 300 Alk. wird jeder bestraft, welcher der
zuständigen Behörde die verlangte Auskunft über Ertrag seines Gewerbes,
Höhe der Betriebsmittel u. s. w. wissentlich unvollständig oder unrichtig
angiebt, oder den zuständigen Personen die Einsicht in seine gewerblichen
Anlagen oder Vorräte veriveigert. Teilweise »ach Schanze.
204. Patent-, Muster- und Markenschutz.
Zur Hebung und Förderung der Industrie und des Handels, sowie
Zum Schutze derselben dient der Patent-, Muster und Markenschutz. Will
der Erfinder einer technischen Neuerilng oder Verbesserung seine Erfindung
zur alleinigen gewerbsmäßigen Ausnutzung schützen, so hat er sich wegen
Erteilung eines Patents an das Patentamt in Berlin gu wenden. Zugleich
mit dieser Amneldnng sind auch die erforderlichen Zeichnungen, Modelle
und Probestücke und außerdem noch 20 Mark für die Kosten des Verfahrens
einzusenden. Nach geschehener Prüfung wird dem Erfinder gegen eine
Gebühr von 30 Mark ein Patent erteilt. Dies hat zur Folge, daß niemand
berechtigt ist, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenstand der
Erfindung gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzu¬
halten. Wer wissentlich eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit
Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. Das Patent erlischt erst nach 15 Jahren, wenn der Inhaber
außer den 30 Mark für das erste Jahr, 50 Mark für das zweite Jahr
und in jedenl folgenden Jahr je 50 Mark mehr bezahlt. Die Patente
iverden in ein iffsentlich geführtes Register eingetragen und durch den
Reichsanzeiger uitb das Patentblatt zur Kenntnis gebracht. Bevor jedoch
seitens des Patentanits über die Erteilung eines Patents Beschluß gefaßt
wird, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, damit sich derjenige meldet,
der etwa Einspruch gegen die Erfindung zu erheben hat. In ähnlicher
Weise, wie die Werke der Wissenschaft und Kunst werden nach Vorgang
der übrigen Industriestaaten auch neue und eigentümliche Muster und
Modelle vor Nachbildung geschützt. Der Schutz wird nach Wahl des
Antragstellers auf 1 bis 3, ausnahmsweise bis ans höchstens 15 Jahre
gewährt. Doch genießt er nur dann den Schutz, wenn er das Muster-
oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet hat. Gleich¬
zeitig rnit der Anmeldung ist eine Nach- oder Abbildung des Modells lntb
eine Gebühr von 15 Mark für jedes angemeldete Modell einzusenden.
Neben den Geschmacksmustern ist auch den Gebrauchsmustern ein
besonderer Schutz geworden. Die Frist desselben dauert 3 Jahre. Das
Verfahren findet bei dem Patentamt statt.
Auch in Bezug auf die in: geschäftlichen Verkehr üblichen Warenzeichen
(Marken) ist das Deutsche Reich deni Beispiele anderer Staaten gefolgt.
Es kann nämlich jeder, wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung
seiner Waren von den Waren anderer eines Warenzeichens (einer Marke)
sich bedienen will, dieses zur Eintragung in die Zeichenrolle annielden.
Die Anmeldung einer Marke hat schriftlich unter Bezeichnung des Geschäfts-