Full text: Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen

IV 
Vorwort zur zweiten Auflage. 
An diesen Unterricht ~r- Bürgerknnde — schließen sich Übungen 
im Deutschen, Rechnen und in der Buchführung an. Ergänzt wird 
der bürgerkundliche Unterricht durch sich anlehnende naturkundliche 
und wirtschaftsgeographische Betrachtungen." 
In diesem Sinne wurden besonders die Teile, welche dem Unter¬ 
richt in der Gesetzes- und Bürgerkunde sowie in der Volkswirtschafts¬ 
lehre als Grundlage dienen sollen, durchgesehen und erweitert. 
Diese Aufgabe fiel neben den anderen Verfassern dem Privat¬ 
dozenten für Staatswissenschaften an der Universität Halle, Di-. Hans 
Gehrig, zu, der nach dem unerwarteten Tode des Mitgründers der 
Lesebuchwerke, Schulrat Hermann Gehrig 4. Jan. 1907), den 
Anteil seines Vaters als pietätvolles Vermächtnis übernahm. 
Wie die Benutzer des Buches, deren Wünsche wir berücksichtigt 
haben, ersehen wollen, haben wir uns zu einer Kürzung der fachlichen 
Teile nicht entschließen können, — obwohl dies neuerdings radikal, 
wenn auch vereinzelt, gefordert wurde. Gewiß soll die Fortbildungs¬ 
schule keine Fachschule ersetzen; das schließt jedoch nicht aus, daß auch 
die fachlichen Grundlagen des Berufes erörtert werden, besonders 
wenn die Vorbildung der Lehrkräfte auch in dieser Richtung so ge¬ 
fördert wird, wie es in den letzten Jahren seitens der Staatsbehörden 
geschehen ist. 
Gerade die Beurteilung und die Aufnahme, welche die pädago¬ 
gischen Hilfsmittel der Unterzeichneten gefunden haben, veranlaßt sie, 
an diesen bewährten Grundsätzen festzuhalten — was mit einem Ent¬ 
gegenkommen gegenüber neuen Anforderungen wohl vereinbar ist. Welcher 
Wert an höchster Stelle der Arbeit der ländlichen Fortbildungsschule 
beigemessen wird, das sagt nichts deutlicher als die Worte unsers 
Kaisers: „Gestützt auf die günstigen Wirkungen des im Jahre 1904 
für die Provinz Hessen-Nassau erlassenen Gesetzes wird meine Re¬ 
gierung Gesetze vorschlagen, die auch in den Provinzen Pommern, 
Schlesien und Westfalen den Kommunalverbänden das Recht verleihen 
sollen, die Pflicht zum Besuche sämtlicher Fortbildungsschulen einzu¬ 
führen." (Thronrede 1910) So schließen wir mit dem Wunsche, daß 
auch die Neuauflage dieses Buches für unsere ländliche Fortbildungs¬ 
schule reichen Segen stiften möge, und mit der Bitte, uns auch fernerhin 
Verbesserungsvorschläge mitzuteilen. 
Gnesen, Halle a. S., Weilburg, Wreschen, 
im Januar 1910. 
Aie Kerausgeöer.
	        
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