14 
die Reserveslotte aus: 
4 Linienschiffen. 
3 großen Kreuzern, 
4 kleinen Kreuzern. 
Die Linienschiffe sind schwimmende Festungen. Sie 
bestehen ganz aus Eisen und sind durch 29—30 cm dicke 
Stahlplatten gegen feindliche Geschoße geschützt. Ihre Länge 
beträgt IVO—125 m, ihre Breite 20 — 22 m, ihr Tiefgang 
7,7 m mit einer Wasserverdrängung von durchschnittlich 
15 000 t. Die Maschinen leisten 16 000 Pferdekräfte, der 
Kohlenvorrat beträgt ungefähr 15 000 Zentner. Die Be¬ 
waffnung eines solchen Schlachtschiffes besteht aus 40—60 
Feuerschlünden, von denen die größten eine lichte Weite von 
30 cm haben. Außerdem sind stets mehrere Torpedorohre 
vorhanden, durch welche unterseeische Geschoßkörper (Torpedos) 
ausgestoßen werden. Die größte Schießweite der Schiffs¬ 
kanonen beträgt 20 km. Besatzung bis 660 Mann. 
Die Kreuzer dienen in erster Linie der Aufklärung 
der feindlichen Stellungen, der Verfolgung des Feindes und 
der Belästigung der feindlichen Kandelsflotte. Die großen 
Kreuzer werden aber auch als Schlachtschiffe verwendet. Sie 
haben einen etwas leichteren Bau und eine größere Schnellig¬ 
keit als die Linienschiffe (20 Seemeilen u V2 Std. in 
der Stunde). 
Zu jedem Geschwader gehört auch eine größere Anzahl 
von Torpedobooten, d. i. kleineren Dampfern, welche 
hauptsächlich Torpedogeschosse zu schleudern haben. 
Die Interessen Deutschlands im Auslande werden ge¬ 
schützt durch Kanonenboote, ebenfalls kleinere Dampfer 
mit 10—15 leichteren Geschützen. 
Zur Ausbildung der Matrosen sind mehrere Schul¬ 
schiffe vorhanden. 
Die Personalstärke der deutschen Kriegsmarine beträgt 
zur Zeit ungefähr 47 000 Mann. Beständig befinden sich 
1500Schiffsjungen in Ausbildung. 
2. Rechtsschutz und Rechlseinheit. (Reichsämter.) Es 
wäre nicht gut, wenn alle Verhältnisse des öffentlichen Lebens 
von jedem deutschen Bundesstaate besonders geregelt würden. 
Es wurden darum über die meisten Rechtsgebiete Gesetze 
erlassen, die für das ganze Deutsche Reich gelten, so daß 
der einzelne Staatsbürger auch über die Grenzen seines 
engeren Vaterlandes hinaus geschützt ist. Solche Gebiete
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.