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Nähe von Brunnen und von Wasserläusen, aus denen Trink¬
oder Gebrauchswasser entnommen wird, ausgegossen werden;
die entleerten Geschirre dürfen an diesen Wasserentnahmestellen
auch nicht gereinigt werden. Das Wasch- und Badewasser
von Typhuskranken kann ebenfalls Ansteckung verursachen.
Es muß daher unschädlich beseitigt und darf namentlich nicht
in der Nähe von Brunnen oder Wasserläufen ausgegossen
werden. Wenn irgend möglich, ist es vor der Beseitigung
durch Zusah von Chlorkalk unschädlich zu machen.
Es ist zu beachten, daß Personen, welche an Typhus er¬
krankt waren, aber bereits genesen sind, oft noch lange Zeit
hindurch mit ihren Ausscheidungen den Ansteckungsstoff ent¬
leeren. Solche Personen müssen in Bezug auf Desinfektion
ebenso wie Kranke behandelt werden, bis der Arzt erklärt,
daß eine Ansteckung nicht mehr zu befürchten ist.
8. Behandlung von Wäsche, Kleidern und Gebrauchs¬
gegenständen. Gebrauchte Leib- und Bettwäsche, sowie
waschbare Kleidungsstücke sind in verdünntes Kresolwasser
(siehe Anmerkung Zister 1) mindestens eine Stunde lang zu
legen oder in Master auszukochen, bevor sie zum Waschen
gegeben werden. Gebrauchte, nicht waschbare Kleidungs¬
stücke von Typhuskranken sind möglichst in einer Desinfek¬
tionsanstalt mittels Wasserdampf zu desinfizieren; ist dies
nicht ausführbar, so sind sie mit verdünntem Kresolwasser gut
auszubürsten. Das von dem Kranken gebrauchte Eßgeschirr
(Teller, Tassen. Gläser. Lössel, Gabeln, Messer usw.) ist. vor
der Benutzung durch andere Personen, mit heißer Sodalösung
gründlich zu reinigen.
9. Desinfektion der Wohnung. Beschmutzte Stellen
am Fußboden des Krankenzimmers sind sofort mit verdünn¬
tem Kresolwasser (siehe Anmerkung Ziffer 1) zu übergießen
und nach einer Stunde aufzuwischen.
Nach Überführung des Kranken in ein Krankenhaus
oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum sowie nach
seiner vollkommenen Genesung oder nach seinem Tode sind
das Krankenzimmer und alle etwa sonst von dem Kranken
benutzten Räume nebst Inhalt nach Anweisung des Arztes
gründlich zu desinfizieren.
Besondere Sorgfalt ist in Gasthäusern, Kerbergen, Er-
ziehungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten, sowie
aus Schiffen anzuwenden.
10. Verkehr mit Nahrungsmitteln. Die Zubereitung.
Aufbewahrung und der Verkauf von Nahrungsmitteln in