99. Die Bürgerpflichten des Kaufmanns.
Die Stellung eines Prinzipals, der Stolz auf ein gut geleitetes
Geschäft und auf redlich erworbenen Gewinn können nicht das
letzte Ziel des Kaufmanns sein. Es sind das gewiß schöne Ziele,
besonders für den, der klein beginnen mußte in harter Arbeit
und Entbehrung. Aber das Streben des wirklich Tüchtigen geht
höher.
Wer ein Geschäft fest in Händen hält, wer sich sagen kann,
daß er seinen Kredit als ein Kleinod gewahrt, seine Kundschaft
stets erweitert hat; daß die Arbeit, die seine Leute für ihn tun,
willig und gut getan wird, auch wenn er nicht gerade sein Auge
im Geschäfte hat; kurz, daß alles flott und schön im Gang ist, der
wird mit der Zeit die Erfahrung machen, daß noch anderes von
ihm verlangt wird, daß er nicht bloß eine Stellung als Geschäfts¬
leiter hat sondern auch als Bürger seiner Stadt und seines Landes,
als hervorragender Angehöriger feiner Berufsklasse. Es wird das
Ansinnen an ihn gestellt werden, daß er seine geschäftliche Ge¬
wandtheit und Erfahrung auch in einem weiteren Kreis als in
den: seines Geschäftes betätige, und zwar unentgeltlich oder gegen
ein geringes Entgelt, als Stadtverordneter, Armenpflegschaftsrat
oder bürgerlicher Magistratsrat, als Handelsrichter oder Geschworner,
als Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Handelskammer, als
Distrikts- oder Kreisvertreter, als Sachverständiger oder Abgeord¬
neter. Mit den: Können wachsen die Pflichten und mit dem kauf¬
männischen Kredit wächst auch das Vertrauen in die Person.
Die Arbeiten, die dem Kaufmann auf solchen Gebieten er¬
wachsen, lohnen sich freilich geschäftlich nicht. Aber danach darf hier
nicht gefragt werden. Und als Ersatz für die verlorenen Arbeits¬
stunden, für den entgangenen Gewinn findet ein anderes sich ein,
das die Freude über jedes geklügene Geschäft überwiegt: das