137. Das Münzsystem.
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anderm Metall. Dies geschieht um denselben größere Härte zu
verleihen und damit eine zu rasche Abnutzung im Verkehr zu ver¬
hindern. Diese Beimischung von anderm Metalle, meist Kupfer,
nennt man Legierung oder Beschickung. Die Menge reinen
Edelmetalls, welche in einer Münze enthalten ist, nennt man den
Feingehalt, während man das Gesamtgewicht der Münze,
Edelmetall und Legierungsmetall zusammengenommen, als Rauh-
gewicht, auch Bruttogewicht bezeichnet. Früher bezeichnete
man das Bruttogewicht mit dem Ausdrucke Schrot, das Fein¬
gewicht mit dem Worte Korn. Das Verhältnis des Feingehaltes
zum unedlen Metall wurde in Lot oder Karat ausgedrückt, wie wir
heute noch vielfach hören 16 karätig, 20 karätig usw. In unserer Zeit
drückt man den Feingehalt in 1000 Teilen aus.
So ist das Mischungsverhältnis bei unsern Gold- und Silber¬
münzen 900 : 100, d. h. eine Goldmünze enthält 900 Teile Gold
und 100 Teile Kupfer, eine Silbermünze 900 Teile Silber und
100 Teile Kupfer. Unser Zehnmarkstück enthält 3,584 Gramm reines
Gold und ist 3,982 Gramm schwer.
Eben wurde gesagt, daß nach dem deutschen Münzgesetz aus
einem Kilogramm Feingold 139 y2 Zwanzigmarkstücke und 279 Zehn¬
markstücke hergestellt werden. Dieses Stückzahlverhältnis zwischen
Münzgrundgewicht (Kilogramm) und den daraus zu prägenden
Münzen (139y2 resp. 279) nennt man den Münzfuß.
Nun aber ist es ganz klar, daß bei der verhältnismäßigen Klein¬
heit der Münzen und ihres Gewichtes eine absolute Gleichheit nicht
erzielt werden kann. Ganz kleine Unterschiede in Gewicht und Fein¬
gehalt lassen sich nicht wohl vermeiden. Darum setzen die Gesetze
eine Grenze fest, bis zu welcher solche Fehler zulässig sind (Feh¬
lergrenze, Passier gewicht). So bestimmt das deutsche
Münzgesetz in § 11: „Geldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als
5/iooo hinter dem Sollgewichte zurückbleibt (Passiergewicht) und die
nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung im Ge¬
wicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig
gelten."
Solche Geldmünzen, die das Passiergewicht nicht erreichen,
werden eingezogen, gleichviel, ob das Mindergewicht herrührt von
der Ausprägung oder von der Abnutzung im Verkehr. Sind dagegen
die Stücke gewaltsam beschädigt, durch Abfeilen, Beschneiden, Ein¬
legen in Scheidewasser, so werden sie an den öffentlichen Kassen
zerschlagen. Wenn aber jemand absichtlich diese Münzen beschädigt,
ihnen durch Beschneiden oder sonstwie Gold entzieht und dann als
vollgültig wieder in Verkehr setzt, so wird er mit Gefängnis bestraft,
neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark erkannt werden kann.