Full text: Lesebuch für kaufmännische Schulen

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141. Papiergeld. 
Was die Annahme von beschädigten und zerrissenen Scheinen 
dllrch die Reichshauptkasse anlangt, so bestehen auch hier manche 
schiefe Ansichten. Vielfach meint man, wenn nur irgend ein Teil 
eines solchen Scheines noch vorhanden sei, so bekäme man an Stelle 
dieses Stückes einen andern, neuen Schein dafür. Das ist nicht der 
Fall. Eine derartige Bestimmung wäre auch ganz unpraktisch und 
könnte zu Schädigungen der Reichskasse führen. Nehmen wir an, es 
würde die Vorzeigung eines kleinen Teiles eines Reichskassen¬ 
scheins, z. B. eines Zehnmarkscheins, genügen um einen neuen 
dafür zu erhalten, so könnten gewissenlose Leute das beste Geschäft 
daraus machen Zehnmarkscheine in verschiedene Stücke zu zer¬ 
reißen ilm dieselben dann an verschiedenen öffentlichen Kassen vor¬ 
zuzeigen. Sie würden dann zwei oder drei oder noch mehr neue 
Scheine für die Stücke eines alten Scheines bekommen. Es läßt 
sich also mit Rücksicht schon auf die Sicherung der Reichskasse gegen 
Betrugsversuche eine derartige Bestimmung nicht durchführen. 
Darum werden gegen beschädigte Scheine nur dann neue Scheine 
ausgegeben, wenn das vorgelegte Stück größer ist als die Hälfte 
des ganzen Scheines. Ist das Stück kleiner, so erfolgt keine Um¬ 
wechselung, es sei denn, daß der Besitzer den vollkommen einwand¬ 
freien Beweis zu erbringen vermag, daß die andern Teile des Scheines 
völlig vernichtet sind. 
Bezüglich der Reichskassenscheine sind also folgende Punkte 
besonders wichtig: Sie sind kein eigentliches Papiergeld, 
weil sie keinen Zwangskurs haben; wohl aber sind sie Papiergeld 
im weitern Sinne des Wortes und als solches Geldsurrogat; sie 
werden von den Staatskassen jederzeit eingelöst gegen Bargeld, 
sind aber nicht durch irgend einen Barschatz gedeckt. 
2. Banknoten. 
Im gewöhnlichen Leben werden die Banknoten vielfach als 
Papiergeld angesehen. Das ist aber nicht richtig. Die Banknoten 
sind vielmehr lediglich ein Geldersatzmittel. Die Banknote ist eine 
Anweisung einer Bank auf sich selbst; zahlbar auf Sicht an den 
Überbringer. Inhaltlich heißt das so viel: mit der Banknote ver¬ 
pflichtet sich die Bank, welche die Banknote ausgestellt hat, dem 
Überbringer derselben beim Vorzeigen („auf Sicht") die in der Bank¬ 
note angegebene Summe in der Landeswährung auszuzahlen. 
Solche Banknoten sind beispielsweise unsere Hundertmark¬ 
scheine. Dieselben sind nicht vom Staate ausgegeben, sondern von 
den Notenbanken, in erster Linie von der Reichsbank, die bekanntlich 
kein staatliches Unternehmen ist.
	        
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