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141. Papiergeld.
Was die Annahme von beschädigten und zerrissenen Scheinen
dllrch die Reichshauptkasse anlangt, so bestehen auch hier manche
schiefe Ansichten. Vielfach meint man, wenn nur irgend ein Teil
eines solchen Scheines noch vorhanden sei, so bekäme man an Stelle
dieses Stückes einen andern, neuen Schein dafür. Das ist nicht der
Fall. Eine derartige Bestimmung wäre auch ganz unpraktisch und
könnte zu Schädigungen der Reichskasse führen. Nehmen wir an, es
würde die Vorzeigung eines kleinen Teiles eines Reichskassen¬
scheins, z. B. eines Zehnmarkscheins, genügen um einen neuen
dafür zu erhalten, so könnten gewissenlose Leute das beste Geschäft
daraus machen Zehnmarkscheine in verschiedene Stücke zu zer¬
reißen ilm dieselben dann an verschiedenen öffentlichen Kassen vor¬
zuzeigen. Sie würden dann zwei oder drei oder noch mehr neue
Scheine für die Stücke eines alten Scheines bekommen. Es läßt
sich also mit Rücksicht schon auf die Sicherung der Reichskasse gegen
Betrugsversuche eine derartige Bestimmung nicht durchführen.
Darum werden gegen beschädigte Scheine nur dann neue Scheine
ausgegeben, wenn das vorgelegte Stück größer ist als die Hälfte
des ganzen Scheines. Ist das Stück kleiner, so erfolgt keine Um¬
wechselung, es sei denn, daß der Besitzer den vollkommen einwand¬
freien Beweis zu erbringen vermag, daß die andern Teile des Scheines
völlig vernichtet sind.
Bezüglich der Reichskassenscheine sind also folgende Punkte
besonders wichtig: Sie sind kein eigentliches Papiergeld,
weil sie keinen Zwangskurs haben; wohl aber sind sie Papiergeld
im weitern Sinne des Wortes und als solches Geldsurrogat; sie
werden von den Staatskassen jederzeit eingelöst gegen Bargeld,
sind aber nicht durch irgend einen Barschatz gedeckt.
2. Banknoten.
Im gewöhnlichen Leben werden die Banknoten vielfach als
Papiergeld angesehen. Das ist aber nicht richtig. Die Banknoten
sind vielmehr lediglich ein Geldersatzmittel. Die Banknote ist eine
Anweisung einer Bank auf sich selbst; zahlbar auf Sicht an den
Überbringer. Inhaltlich heißt das so viel: mit der Banknote ver¬
pflichtet sich die Bank, welche die Banknote ausgestellt hat, dem
Überbringer derselben beim Vorzeigen („auf Sicht") die in der Bank¬
note angegebene Summe in der Landeswährung auszuzahlen.
Solche Banknoten sind beispielsweise unsere Hundertmark¬
scheine. Dieselben sind nicht vom Staate ausgegeben, sondern von
den Notenbanken, in erster Linie von der Reichsbank, die bekanntlich
kein staatliches Unternehmen ist.