Full text: Lehr- und Lesebuch für die gewerblichen Fortbildungsschulen Bayerns

735 
liefern in den meisten Staaten den größten Teil aller Staatsein¬ 
nahmen. Die Steuerpflicht ist eine allgemeine und für alle 
Staatsangehörigen gleiche, und zwar gleich in dem Sinne, daß 
jeder nach feiner Steuerfähigkeit besteuert werden soll. 
Die Steuern machen sich im ganzen wirtschaftlichen Leben 
des Volkes fühlbar. Die nächste Wirkung der Steuerzahlung ist 
entweder eine Beschränkung der Konsumtion des Besteuerten oder 
eine vermehrte Erwerbsanstrengung desselben. Dafür genießt der 
Besteuerte die Wohlthat des Lebens in einem geordneten Staats- 
wefen. Die Steuern verschieben häufig das Einkommen ver¬ 
schiedener Bolksklassen und Unternehmungen. Eine Überwälz¬ 
ung der Steuern findet statt, wenn diejenigen, die durch die Steuern 
zunächst getroffen sind, sich dafür entschädigen, indem sie zu ihren 
Gunsten eine Veränderung in den Dreisen gewisser Waren oder 
Leistungen veranlassen. Eine solche Überwälzung ist bei den ver¬ 
schiedenen Arten von Steuern mehr oder weniger möglich, in vielen 
Fällen (bei den indirekten Steuern) von der Staatsregierung sogar 
vorausgesehen oder beabsichtigt. 
Die Wirkungen der Steuern hängen nicht allein von der 
Höhe derselben, sondern auch von den äußeren Einrichtungen 
der Steuererhebung ab. 
Das Steuerwesen der modernen Kulturstaaten bildet ein zu¬ 
sammenhängendes Ganzes, welches seit geraumer Zeit vielfach ge¬ 
ordnet und vereinfacht wurde. Eine große Schwierigkeit dieser Ord¬ 
nung und Vereinfachung liegt in den Veränderungen und Neubild¬ 
ungen der Staaten, wobei immer verschiedenartige Steuereinricht¬ 
ungen gleichmäßig gemacht und verschmolzen werden sollen. 
19. Die direkten Steuern. 
Direkte Steuern sind solche, welche von denselben Personen 
erhoben werden, die durch die Steuer endgiltig belastet werden 
sollen. Dabei wird die Steuersähigkeit des einzelnen ermittelt und 
ihm nach dieser Steuersähigkeit eine bestimmte Steuerzahlung auf¬ 
erlegt. Die direkten Steuern werden in den deutschen Staaten 
nicht für den Reichshaushalt, sondern für den Haushalt der einzelneu 
Staaten verwendet. Es finden sich aber in jedem der deutschen 
Länder andere Einrichtungen der direkten Besteuerung. Die ein¬ 
zelnen direkten Steuern sind folgende: 
1) Die Grundsteuer. Sie ist eine alte und wichtige 
Steuer, die in den meisten deutschen Ländern eingeführt ist. Soll 
Grund und Boden gerecht besteuert werden, so ist dazu eine genaue 
Vermessung der Grundstücke und eine Schätzung ihrer Ertrags¬ 
fähigkeit nötig. Beides wird in sogenannte Kataster eingetragen. 
2) Die Gebäudesteuer oder Haussteuer. Bei ihr macht 
es einen Unterschied, ob die Gebäude städtische oder ländliche sind. 
Bei den städtischen Miethäusern ist der Hauszins der passende Ma߬ 
stab für die Besteuerung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.