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17 Jahre alt waren, läßt der Gesetzgeber im Absatz 2 des Artikels
VII der Handmerkernovelle Übergangsbestimmungen zu, indem er
diesen Handwerkern bei zurückgelegtem 24. Lebensjahre die Be¬
fugnis zur Anleitung von Lehrlingen zugesteht, auch wenn sie bis
zum 1. April 1901 nur eine zweijährige Lehrzeit absolviert haben.
Diese muß allerdings ordnungsmäßig beendet sein, d. h. die Lehre
muß vor Antritt derselben aus volle zwei Jahre durch Vertrag zwischen
Lehrherrn, Lehrling und dessen gesetzlichem Vertreter vereinbart und
tatsächlich zurückgelegt sein, worüber ein Lehrzeugnis des Lehrmeisters
beigebracht werden muß.
Die zuletzt bezeichneten Handwerker dürfen also, wenn sie den
vorgenannten Bedingungen entsprechen, 24 Jahre alt und am 1.
Oktober 1901 selbständig waren, von diesem Tage ab gleichfalls
den Meistertitel führen oder weiterführen.
Allen selbständigen Handwerkern, die den vorangeführten Be¬
stimmungen nicht entsprechen, auch denjenigen, welche nach dem
1. Oktober 1901 ihr Geschäft begründeten, ist die Führung des
Meistertitels untersagt, falls sie sich nicht der Meisterprüfung unter¬
ziehen. Diese wird von den seitens des Staates, der Regierung, im
Einvernehmen mit der Handwerkskammer eingesetzten Meisterprü¬
fungs-Kommissionen abgenommen.
Was hat nun der zu tun, der zu dem Meistertitel
gelangen will?
Um den Meistertitel zu erlangen, muß der Handwerker die
Meisterprüfung ablegen. Er hat sein Gesuch um Zulassung zur
Meisterprüfung an den Vorstand der Handwerkskammer gelangen
zu lassen, der das Gesuch au die zuständige Prüfungskommission
weitergibt.
Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein kurzer, eigenhändig geschriebener Lebenslauf des
Prüflings;
2. eine Geburtsurkunde;
3. das Prüfungszeugnis über die Gesellenprüfung oder ein
anderweiter Nachweis, daß der Prüfling in seinem Gewerbe die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben hat;
4. der Nachweis, daß der Prüfling mindestens drei Jahre
lang als Geselle in dem Handwerk, in dem er die Prüfung ab¬
legen will, tätig gewesen ist;
5. die Zeugnisse der gewerblichen Unterrichtsanstalten, die
der Prüfling etwa besucht hat;
6. ein polizeiliches Führungszeugnis.
Die näheren Bestimmungen über den Gang der Prüfung und
das weitere Verfahren vor der Prüfungskommission sind in einer
von den Zentralbehörden genehmigten Prüfungsordnung festgelegt.