Full text: Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen

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17 Jahre alt waren, läßt der Gesetzgeber im Absatz 2 des Artikels 
VII der Handmerkernovelle Übergangsbestimmungen zu, indem er 
diesen Handwerkern bei zurückgelegtem 24. Lebensjahre die Be¬ 
fugnis zur Anleitung von Lehrlingen zugesteht, auch wenn sie bis 
zum 1. April 1901 nur eine zweijährige Lehrzeit absolviert haben. 
Diese muß allerdings ordnungsmäßig beendet sein, d. h. die Lehre 
muß vor Antritt derselben aus volle zwei Jahre durch Vertrag zwischen 
Lehrherrn, Lehrling und dessen gesetzlichem Vertreter vereinbart und 
tatsächlich zurückgelegt sein, worüber ein Lehrzeugnis des Lehrmeisters 
beigebracht werden muß. 
Die zuletzt bezeichneten Handwerker dürfen also, wenn sie den 
vorgenannten Bedingungen entsprechen, 24 Jahre alt und am 1. 
Oktober 1901 selbständig waren, von diesem Tage ab gleichfalls 
den Meistertitel führen oder weiterführen. 
Allen selbständigen Handwerkern, die den vorangeführten Be¬ 
stimmungen nicht entsprechen, auch denjenigen, welche nach dem 
1. Oktober 1901 ihr Geschäft begründeten, ist die Führung des 
Meistertitels untersagt, falls sie sich nicht der Meisterprüfung unter¬ 
ziehen. Diese wird von den seitens des Staates, der Regierung, im 
Einvernehmen mit der Handwerkskammer eingesetzten Meisterprü¬ 
fungs-Kommissionen abgenommen. 
Was hat nun der zu tun, der zu dem Meistertitel 
gelangen will? 
Um den Meistertitel zu erlangen, muß der Handwerker die 
Meisterprüfung ablegen. Er hat sein Gesuch um Zulassung zur 
Meisterprüfung an den Vorstand der Handwerkskammer gelangen 
zu lassen, der das Gesuch au die zuständige Prüfungskommission 
weitergibt. 
Dem Gesuch sind beizufügen: 
1. ein kurzer, eigenhändig geschriebener Lebenslauf des 
Prüflings; 
2. eine Geburtsurkunde; 
3. das Prüfungszeugnis über die Gesellenprüfung oder ein 
anderweiter Nachweis, daß der Prüfling in seinem Gewerbe die 
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben hat; 
4. der Nachweis, daß der Prüfling mindestens drei Jahre 
lang als Geselle in dem Handwerk, in dem er die Prüfung ab¬ 
legen will, tätig gewesen ist; 
5. die Zeugnisse der gewerblichen Unterrichtsanstalten, die 
der Prüfling etwa besucht hat; 
6. ein polizeiliches Führungszeugnis. 
Die näheren Bestimmungen über den Gang der Prüfung und 
das weitere Verfahren vor der Prüfungskommission sind in einer 
von den Zentralbehörden genehmigten Prüfungsordnung festgelegt.
	        
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