Full text: Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen

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werden sollen, so kommt doch verhältnismäßig oft die Anschauung 
zum Ausdruck, als werde durch ein Zeichen die Ware als solche 
geschützt und vor Nachahmungen gesichert. Die Ware selbst wird 
niemals durch den Zeichenschutz getroffen. Jeder kann die gleiche 
Ware Herstellen, verkaufen und benutzen, nur darf er diese für jeden 
freie Ware nicht mit einer Verpackung oder einem Zeichen versehen, 
welches für einen anderen patentamtlich eingetragen ist. Auch die 
Benutzung ähnlicher Zeichen, welche geeignet sind, mit einem einge¬ 
tragenen Zeichen verwechselt zu werden oder täuschungserregend zu 
wirken imstande sind, ist straffällig und kann als Zeichenschutzver¬ 
letzung gerichtlich verfolgt werden. 
Vielfach herrscht auch die Meinung, daß ein Gewerbetreibender, 
welcher ein Zeichen schon längere Zeit benutzt hat und seine Ware 
unter dem betreffenden Zeichen zur Einführung brachte, das Recht 
habe, dieses Zeichen für sich zu beanspruchen, auch wenn dasselbe 
seinerseits nicht zur patentamtlichen Eintragung angemeldet wurde. 
Es kommt gar nicht selten vor, daß einem Gewerbetreibenden, 
welcher ein Zeichen, ohne dasselbe zur Eintragung bringen zu lassen, 
jahrelang benutzt hat, von seiten eines Dritten, der sich das betreffende 
Zeichen rechtskräftig eintragen ließ, die Weiterbenutzung des Zeichens 
verboten wurde. Durch Unterlassung der Anmeldung eines Zeichens 
verzichtet der Betreffende auf die Rechtswohltat, welche durch das 
Zeichenschntzgesetz gewährt wird, und es steht jedem andern frei, sich 
des nicht geschützten Zeichens nicht allein zu bedienen, sondern das¬ 
selbe auch für sich rechtskräftig unter Schutz bringen zu lassen. 
Ein Zeichen kann für beliebig viele Warengattungen, voraus¬ 
gesetzt, daß dieselben zu dem Geschäftsbetrieb, für welchen das Zeichen 
bestimmt ist, gehören, eingetragen werden. Die Dauer des Zeichen¬ 
schutzes ist unbegrenzt, und zwar in der Weise, daß zunächst eine 
Dauer von 10 Jahren festgesetzt ist. Vor Ablauf dieser Zeit kann 
eine Erneuerung der Schutzzeit auf weitere 10 Jahre beantragt 
werden, und zwar kann diese Schutzzeiterneuerung alle 10 Jahre 
beliebig lange fortgesetzt werden. 
Ein Warenzeichen kann als solches nicht verkauft werden, es 
steht und fällt vielmehr mit dem Geschäftsbetriebe, für den es zur 
Eintragung gelangte. Bei Besitzwechsel kann das Zeichen auf den 
neuen Inhaber des Geschäftsbetriebes überschrieben werden. Hört 
der Betrieb auf, so erlischt auch das Zeichenrecht. Nach Sack. 
153. Unlauterer Wettbewerb. 
Der Staat hat nicht nur ein Recht, dafür zu sorgen, daß 
Handel und Wandel sich in ehrlichen Bahnen bewegen, er hat auch 
die Verpflichtung, diejenigen, die mit unlauteren Mitteln bestrebt sind, 
den Konkurrenzkampf zu führen, zu bestrafen. Während in Frank-
	        
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