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werden sollen, so kommt doch verhältnismäßig oft die Anschauung
zum Ausdruck, als werde durch ein Zeichen die Ware als solche
geschützt und vor Nachahmungen gesichert. Die Ware selbst wird
niemals durch den Zeichenschutz getroffen. Jeder kann die gleiche
Ware Herstellen, verkaufen und benutzen, nur darf er diese für jeden
freie Ware nicht mit einer Verpackung oder einem Zeichen versehen,
welches für einen anderen patentamtlich eingetragen ist. Auch die
Benutzung ähnlicher Zeichen, welche geeignet sind, mit einem einge¬
tragenen Zeichen verwechselt zu werden oder täuschungserregend zu
wirken imstande sind, ist straffällig und kann als Zeichenschutzver¬
letzung gerichtlich verfolgt werden.
Vielfach herrscht auch die Meinung, daß ein Gewerbetreibender,
welcher ein Zeichen schon längere Zeit benutzt hat und seine Ware
unter dem betreffenden Zeichen zur Einführung brachte, das Recht
habe, dieses Zeichen für sich zu beanspruchen, auch wenn dasselbe
seinerseits nicht zur patentamtlichen Eintragung angemeldet wurde.
Es kommt gar nicht selten vor, daß einem Gewerbetreibenden,
welcher ein Zeichen, ohne dasselbe zur Eintragung bringen zu lassen,
jahrelang benutzt hat, von seiten eines Dritten, der sich das betreffende
Zeichen rechtskräftig eintragen ließ, die Weiterbenutzung des Zeichens
verboten wurde. Durch Unterlassung der Anmeldung eines Zeichens
verzichtet der Betreffende auf die Rechtswohltat, welche durch das
Zeichenschntzgesetz gewährt wird, und es steht jedem andern frei, sich
des nicht geschützten Zeichens nicht allein zu bedienen, sondern das¬
selbe auch für sich rechtskräftig unter Schutz bringen zu lassen.
Ein Zeichen kann für beliebig viele Warengattungen, voraus¬
gesetzt, daß dieselben zu dem Geschäftsbetrieb, für welchen das Zeichen
bestimmt ist, gehören, eingetragen werden. Die Dauer des Zeichen¬
schutzes ist unbegrenzt, und zwar in der Weise, daß zunächst eine
Dauer von 10 Jahren festgesetzt ist. Vor Ablauf dieser Zeit kann
eine Erneuerung der Schutzzeit auf weitere 10 Jahre beantragt
werden, und zwar kann diese Schutzzeiterneuerung alle 10 Jahre
beliebig lange fortgesetzt werden.
Ein Warenzeichen kann als solches nicht verkauft werden, es
steht und fällt vielmehr mit dem Geschäftsbetriebe, für den es zur
Eintragung gelangte. Bei Besitzwechsel kann das Zeichen auf den
neuen Inhaber des Geschäftsbetriebes überschrieben werden. Hört
der Betrieb auf, so erlischt auch das Zeichenrecht. Nach Sack.
153. Unlauterer Wettbewerb.
Der Staat hat nicht nur ein Recht, dafür zu sorgen, daß
Handel und Wandel sich in ehrlichen Bahnen bewegen, er hat auch
die Verpflichtung, diejenigen, die mit unlauteren Mitteln bestrebt sind,
den Konkurrenzkampf zu führen, zu bestrafen. Während in Frank-