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und anderswo wurde das Brot im Mittelalter im öffentlichen Brot-
haus zum Verkauf ausgelegt, daneben bestanden noch Brotbänke,
zwischen den Pfeilern der Kirchen, an den Ecken der Straßen und
an den Häusern sich hinziehend. Nur hier durfte das Brot von
den einheimischen wie fremden Bäckern feilgehalten werden, von
denen diese wieder ihre besonderen Bänke hatten. Die Brothüter,
die über den Brotverkauf gesetzten amtlichen Schauer, die ge¬
schworenen Meister des Handwerks, hatten das Brot zu versuchen.
Zeigte sich irgend ein Mangel oder war es nicht vollgewichtig, so
wurde es zerschnitten. Wem zweimal in der Woche das Brot zer¬
schnitten worden war, der durste in einem Monat nicht mehr backen.
In den Väckerhäusern wurde das Brot auch noch von den ge¬
schworenen Meistern geschaut. Die Vorschriften, die einzuhalten
waren, sind schon in der älteren Zeit so mannigfaltig, daß sie hier
nicht alle angeführt werden können.
Nach den Ordnungen des 16. und der späteren Jahrhunderte
durften die Bäcker in Nürnberg ihr Brot nur in den Häusern, wo
sie ihre Backöfen hatten, und in den Brotlauben bei St. Sebald
und anderswo feilhalten. Nur Roggenbrot und Roggenwecke, die
zu backen jedem freistand, konnten an den Werktagen neben den:
fremden Brot „auf freiem Markt" zum Kauf ausgelegt werden.
Die Schau wurde jetzt auf Erfordern des Stadtpfänders zu Zeiten
von den geschworenen Meistern ausgeübt, der Pfänder sollte aber
darauf achthaben, daß kein Bäcker durch die Geschworenen, deren
Weiber, Kinder, Dienstboten oder sonst jemand gewarnt oder ihm
die Zeit, zu der die Schau und der Brotschnitt vorgenommen werden
sollte, verraten würde. Der Pfänder oder sein Stellvertreter ging
mit den Geschworenen in den Häusern um, das gerecht befundene
Brot erhielt einen Schnitt, den die Schau machte; dem Bäckermeister
selbst war es bei Strafe verboten, das Brot einzuschneiden. Bäcker,
deren Brot nicht vollgewichtig war, verfielen den empfindlichsten
Strafen. Waren die Semmeln oder die Röckelein nur um ein Lot
zu leicht, so büßte es der Meister mit einer Turmstrafe von einem Tag
und einer Nacht und hatte noch dazu für diese Zeit mit dem Backen
zu feiern. Auf zwei Lot Mindergewicht stand eine Turmstrafe von
zwei Tagen und zwei Nächten und ein Arbeitsverbot von derselben
Dauer. Etwas geringer waren die Strafen bei mindergewichtigem
Roggen- oder Hausbrot, sowie jene der auswärtigen Bäcker. Wenn
während der Strafzeit mit dem Backen fortgefahren wurde, so büßte das
der Meister durch besondere Geldstrafen. Auf Reinlichkeit legte man
besonderes Gewicht. Unter das ausliegende Brot mußte ein sauberes,
weißleinenes Tuch gebreitet sein, im Laden wie in den Brotbänken.
Endlich hatte noch jeder Bäcker seine Laibe mit seinem Zeichen unb mit
der Nummer des Tages, an dem sie gebacken waren, zu versehen.